Ex nunc (lat. „ab jetzt, von nun an“) ist die lateinische Bezeichnung für den Zeitpunkt der Wirkung ab Inkrafttreten einer Bestimmung oder Vereinbarung und wird auch heute noch als terminus technicus verwendet.
In der Regel wirkt jede Rechtshandlung ex nunc. Das Gegenteil wird mit ex tunc bezeichnet.
Wirkungsweise
Vertragsverhältnisse werden beispielsweise durch eine Aufhebungsvereinbarung oder eine Kündigung für die Zukunft beendet. Alle bis dahin auf der Grundlage des Vertrages bewirkten Leistungen behalten ihren Rechtsgrund, da der Vertrag erst von nun an (ex nunc) nicht mehr besteht, gegebenenfalls nach Ablauf einer Kündigungsfrist. Bei ex tunc-Wirkung, etwa einer Anfechtung, müssten dagegen die ausgetauschten Leistungen nach Bereicherungsrecht zurückgewährt werden, weil der Vertrag dann von Anfang an nicht bestanden hat.
Sonderfall des faktischen Vertragsverhältnisses
Ist ein Vertrag von Anfang an unwirksam (etwa mangels Geschäftsfähigkeit eines der Beteiligten) oder ist er so zu behandeln (z. B. wegen einer begründeten Anfechtung), kann eine Rückabwicklung u. U. unerwünschte Nebenfolgen haben und enorme praktische Probleme aufwerfen. In diesen Fällen wird unter bestimmten Voraussetzungen trotz anfänglicher Unwirksamkeit der Vertrag solange als wirksam behandelt, bis die Unwirksamkeit erkannt wurde bzw. die Anfechtung ausgesprochen wurde, so dass ihr faktische ex nunc-Wirkung zukommt.
Insbesondere bei erfolgreich angefochtenen Arbeitsverhältnissen ist diese Ausnahme von hoher praktischer Relevanz.
Siehe auch
- ex ante (aus früherer Sicht)
- ex post (im Nachhinein)
Abgrenzung
- ex tunc (von Anfang an)
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Ex_nunc 05.11.2014
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