Ex tunc („von Anfang an, von damals an, rückwirkend“) ist die lateinische Bezeichnung für eine Wirkung von einem früheren Zeitpunkt an.
Eine Wirkung ex tunc entfaltet z. B. eine Anfechtung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts, mit der Folge, dass das Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Juristen kennzeichnen mit dem Begriff ein Ereignis mit Rückwirkung, also ein Ereignis, mit dem die Rechtslage für die Vergangenheit geändert wird und deshalb rückabzuwickeln ist, soweit es bereits ausgeführt wurde.
Demgegenüber wird von ex nunc für „ab jetzt, von nun an“ gesprochen, was lediglich für die Zukunft ein Fortgelten einer Rechtsvorschrift o. Ä. verhindert.
Beispiele
Wenn ein Vertrag wirksam angefochten wird, sind die gegenseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren, ebenso wie wenn ein Vertrag aus anderen Gründen von Anfang an nichtig ist, etwa weil die erforderliche Form nicht eingehalten wurde oder mindestens einer der Vertragspartner nicht rechtsfähig oder geschäftsfähig war.
Siehe auch
- ex ante, ex post
- ab initio, ab ovo
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Ex_tunc 05.11.2014
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