Exceptio (lat. Einrede) ist im römischen Recht zunächst im Prozess die für den Beklagten günstige Ausnahme von den Bedingungen, unter denen er ohne diese Ausnahme zu verurteilen gewesen wäre. Später entwickelte sich hieraus die privatrechtliche Einrede, die ebenfalls aktives Tun des Beklagten, nämlich die Erhebung der Einrede, voraussetzt. Eine wichtige exceptio ist die exceptio doli: Einrede der Arglist. Wer arglistig handelt, verdient keinen Rechtsschutz. Im deutschen BGB ist die exceptio doli der Sache nach in § 242 BGB enthalten.
- exceptio doli praesentis: Einrede der gegenwärtigen Arglist. Gegenwärtige Arglist ist arglistiges, treuwidriges Verhalten während der Prozessführung.
- exceptio doli praeteritis: Einrede der vergangenen Arglist. Vergangene Arglist ist arglistiges, treuwidriges Verhalten vor dem Prozess.
- exceptio metus Einrede gegen Furcht. Einrede gegen Ansprüche, die unter Zwang begründet worden sind.
Literatur
- Max Kaser,Hackl, Karl [Bearb.]: Das römische Zivilprozessrecht. 2., vollst. überarb. und erw. Aufl. / neu bearb. von Karl Hackl. 2. Auflage. Beck, München 1996, ISBN 3-406-40490-1, S. 712.
- Max Kaser, Knütel, Rolf [Bearb.]: Römisches Privatrecht : ein Studienbuch. Fortgef. von Rolf Knütel. 19. Auflage. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57623-2, S. 464.
Quellen
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