Die Exceptio doli (Arglisteinrede; dolus = Schaden) bezeichnet im römischen Privatrecht die wichtigste prozessuale Einrede des römischen Gerichtsalltags. Gegenstand war das Beklagtenvorbringen der Arglist (auch: Arglisteinrede). Wer arglistig handelt, verdient keinen Rechtsschutz.
Unterschieden wurden zwei Anwendungsfelder der Einwandserhebung gegen rechtsmissbräuchliches Handeln: Einerseits konnte mit der exceptio doli vorgebracht werden, dass der Kläger bei Entstehung des klagebegründenden Rechtsverhältnisses arglistig gehandelt habe (exceptio doli praeteritis oder specialis). Andererseits fand sie Anwendung, wenn die klageweise Geltendmachung eines Anspruchs selbst ein arglistiges (treuwidriges) Handeln darstellte (exceptio doli praesentis oder generalis). Die erst im Prozess geltend gemachte Einrede diente der Durchbrechung formalen Rechts, denn das Rechtsverhältnis selbst wurde nicht angegriffen.[2] Erst die gerichtliche Geltendmachung stellte nach Auffassung des Beklagten einen Verstoß gegen Treu und Glauben (bona fides) dar.
Einen weiteren Unterfall der exceptio doli ist die exceptio non numeratae pecuniae (Einrede der unterlassenen Auszahlung).
Literatur
- Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 287.
Quellen
- https://de.wikipedia.org/wiki/Exceptio_doli, abgerufen am 26.02.2019
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