Der Begriff „Exceptio pacti“ stammt ursprünglich aus dem römischen Recht und bedeutet wörtlich „Einrede des vereinbarten Vertrages“. Im österreichischen Recht entspricht dieser Begriff einer Einrede, die aufgrund einer bestimmten Vertragsabrede geltend gemacht wird. Diese Einrede zielt darauf ab, die Erfüllung einer Forderung abzuwehren, indem auf eine abweichende vertragliche Abmachung verwiesen wird.
Im österreichischen Zivilrecht findet sich ein ähnlicher Gedanke in der Möglichkeit, sich auf ergänzende Vereinbarungen oder Nebenabreden zu berufen, die den geltend gemachten Forderungen entgegenstehen. Solche Einreden könnten aus den allgemeinen Vertragsgrundsätzen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) hergeleitet werden, insbesondere den §§ 914 bis 916 ABGB, die die Auslegung von Verträgen betreffen.
Nach § 914 ABGB sind Verträge so auszulegen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Dabei ist der wahre Wille und Zweck des Vertrages zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass im Rahmen der Vertragsauslegung darauf geachtet wird, ob sich die Parteien auf bestimmte Nebenabsprachen oder ergänzende Vereinbarungen verständigt haben, die das primäre Leistungsversprechen modifizieren oder einschränken könnten.
§ 915 ABGB bietet die Regel für die Auslegung von unklaren Vertragsklauseln: Gilt eine Erklärung zugunsten dessen, der die Erklärung nicht verfasst hat. Diese Regel kann ebenfalls herangezogen werden, um die Geltendmachung des „Exceptio pacti“ zu unterstützen, indem zugunsten desjenigen interpretiert wird, der die Erfüllung der Forderung abwehren möchte, sollte der Wortlaut oder der Zusammenhang eines Vertrages unklar sein.
Zusätzlich kann die „Exceptio pacti“ im Zusammenhang mit der Anwendung von Treu und Glauben gemäß § 914 ABGB stehen. Das Prinzip von Treu und Glauben ist oft ein Argument für die Anerkennung ergänzender Absprachen, soweit sie als fair und dem Willen der Parteien entsprechend betrachtet werden.
Das Konzept der „Exceptio pacti“ zeigt, dass das österreichische Recht den Parteiwillen und ergänzende Vertragsabreden ernst nimmt und Vertragsauslegungen nicht rein formal oder starr gestaltet sind. Damit können Parteien darauf vertrauen, dass auch verdeckte oder unklar geäußerte Absprachen einen rechtlichen Schutz und praktische Relevanz haben können, insofern sie bewiesen und rechtlich relevant sind.