Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Exszindierung“ auf ein Verfahren, das im Zusammenhang mit der Exekution, also der Zwangsvollstreckung, steht. Es handelt sich dabei um eine Maßnahmen, die es Dritten ermöglicht, sich gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu wehren, die Sachen betreffen, an denen sie ein besseres Recht als der Verpflichtete haben.
Konkret ist die Exszindierungsklage im § 37 der Exekutionsordnung (EO) geregelt. Wenn etwa im Zuge einer Pfändung Gegenstände weggenommen werden sollen, die einer anderen Person als dem Schuldner gehören, kann diese Person eine Exszindierungsklage erheben. Ziel dieser Klage ist es, die Herausnahme (oder eben die Exszindierung) dieser Sachen aus der Vollstreckungsmasse zu erreichen.
Die exszindierende Partei muss beweisen, dass sie ein besseres Recht auf die streitgegenständliche Sache besitzt als der Verpflichtete. Wird der Klage stattgegeben, wird der Gegenstand aus der Vollstreckung herausgenommen und dem Drittanspruch stattgegeben.
Diese Regelung dient dem Schutz der Rechte Dritter und stellt sicher, dass nur das Vermögen des Schuldners zur Deckung seiner Verbindlichkeiten herangezogen wird. So wird verhindert, dass irrtümlich oder unrechtmäßig fremdes Eigentum für die Schulden eines anderen herangezogen wird. Der Schutz des Eigentums Dritter ist ein wesentlicher Aspekt dieser Vorschrift und trägt zu einem fairen und geordneten Vollstreckungsverfahren bei.