Im österreichischen Rechtssystem ist der Begriff „exterritorial“ nicht spezifisch kodifiziert, und tritt in den nationalen Rechtsvorschriften selten in Erscheinung. Allerdings wird im völkerrechtlichen Kontext mit dem Begriff die Immunität bestimmter Personen oder Räumlichkeiten von der lokalen Gerichtsbarkeit beschrieben. Exterritorialität bezieht sich oft auf diplomatische Vertretungen und deren Personal, die aufgrund internationaler Übereinkünfte, insbesondere der Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen, von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates ausgenommen sind.
In Österreich, wie auch in anderen Ländern, wird der diplomatische Status insbesondere durch das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen von 1961 geregelt. Artikel 22 des Abkommens legt beispielsweise fest, dass diplomatische Missionen unverletzlich sind. Die Gesandtschaften dürfen nicht durchsucht, betreten oder beschlagnahmt werden, und der Gastgeberstaat ist verpflichtet, sie zu schützen. Zudem erklärt Artikel 31, dass Diplomaten in ihrem Gastland Immunität genießen und nicht der Straf- oder Zivilgerichtsbarkeit unterliegen.
Dies bedeutet, dass diplomatische Missionen und ihre wesentlichen Funktionsträger nicht in den vollen Geltungsbereich der nationalen Gerichtsbarkeit fallen, was einem „exterritorialen“ Status entspricht. Diese besonderen Rechtsprivilegien dienen dem Schutz und der Funktionsfähigkeit diplomatischer Beziehungen und gewährleisten, dass diplomatische Aufgaben ohne Angst vor Behinderung oder Belästigung ausgeführt werden können.
Zusätzlich zu den Wiener Konventionen können bilaterale Verträge zwischen Staaten zusätzliche Bestimmungen über Exterritorialität enthalten, wobei diese jedoch immer im Lichte des übergeordneten internationalen Rechtsrahmens interpretiert werden. In Österreich selbst ist diese Herangehensweise nicht explizit im nationalen Recht verankert, sondern folgt aus der Verpflichtung des Landes, völkerrechtliche Übereinkünfte zu beachten und umzusetzen.