Im österreichischen Recht findet der Begriff „Extraneus“ keine spezifische Verwendung. Der Ausdruck stammt aus dem Lateinischen und bedeutet allgemein „Außenstehender“ oder „Fremder“. Im rechtlichen Kontext wird er in anderen Jurisdiktionen teilweise verwendet, um Personen zu bezeichnen, die keine direkte rechtliche Beziehung zu einem bestimmten Sachverhalt oder einer juristischen Institution haben.
Da im österreichischen Recht dieser Begriff nicht etabliert ist, könnte eine alternative Erläuterung die Kategorie „Dritte“ oder „Außenstehende“ im Allgemeinen betreffen, insbesondere im Zusammenhang mit Haftungsfragen oder Beteiligungen in rechtlichen Angelegenheiten. Zum Beispiel könnte im Bereich des Zivilrechts der Begriff der „Dritten“ relevant sein, wenn es um die Rechte und Pflichten geht, die eine Person gegenüber anderen, die nicht direkt in einem Vertrag oder einer gesetzlichen Beziehung involviert sind, hat.
Ein Beispiel könnte das Verhältnis von Dritten im Bereich der unerlaubten Handlung (§ 1295 ff. ABGB) sein, wo jemand Schadenersatz leisten muss, weil er unberechtigterweise in die Rechte eines anderen eingegriffen hat. Hierbei ist der Dritte jemand, der nicht Vertragspartner ist, aber dennoch eine Verbindung zu einer Rechtssache hat, etwa durch einen Vertrag mit einem Schuldner, bei dem der Gläubiger Ansprüche geltend macht, die über den unmittelbaren Vertragsinhalt hinausgehen.
Das österreichische Recht behandelt die Beziehung zu Dritten in verschiedenen Rechtsvorschriften, wobei oft präzise Kriterien erforderlich sind, um festzustellen, ob ein Dritter Rechte geltend machen kann oder Pflichten zu beachten hat. Im Bereich des Vertragsrechts können Dritte unter Umständen Rechte aus Verträgen, denen sie formal nicht angehören, ableiten, etwa durch Vertrage zugunsten Dritter gemäß § 881 ABGB. Das ist jedoch präzise geregelt und setzt entsprechende Willenserklärungen der Primärparteien voraus.
Insgesamt, obwohl der spezielle Begriff „Extraneus“ im österreichischen Recht keine Rolle spielt, existieren ähnliche Konzepte, die sich mit den Rechten und Pflichten von Personen befassen, die nicht direkt in eine rechtliche Beziehung involviert sind, aber dennoch durch deren Regelungen betroffen werden können.