Im österreichischen Recht ist der Begriff „Facultas alternativa“ weniger gebräuchlich, jedoch lässt er sich im Kontext des Schuldrechts erläutern. Die „Facultas alternativa“ meint im Allgemeinen eine Situation, in der der Schuldner nicht verpflichtet ist, die primär geschuldete Leistung zu erbringen, sondern stattdessen eine alternative Leistung erbringen kann. Es handelt sich hier um eine Alternative, die die ursprüngliche Leistungserbringung ersetzt. Dies unterscheidet sich deutlich von der „Fakultative Obligation“ oder der Wahlobligation, wo der Schuldner zwischen mehreren Hauptleistungen wählen kann.
Im österreichischen ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) ist dieses Konzept nicht unter dem Begriff „Facultas alternativa“ explizit geregelt, jedoch sind ähnliche Prinzipien unter dem Leistungsstörungsrecht zu finden. Ein Beispiel hierfür könnte § 918 ABGB sein, der die Grundlagen für den Schuldnerverzug behandelt. Dort wird festgelegt, dass wenn der Schuldner innerhalb einer gesetzten Nachfrist nicht leistet, der Gläubiger entweder auf der Erfüllung bestehen oder auf die Leistung verzichten und unter bestimmten Umständen Schadenersatz fordern kann.
Eine weitere ähnliche Regelung ist im § 920 ABGB zu finden, der sich mit den Folgen des Gläubigerverzuges beschäftigt. Hierbei ist der Schuldner unter gewissen Bedingungen berechtigt, die Leistung durch eine gleichwertige Ersatzleistung zu ersetzen, falls der Gläubiger die Leistung nicht annimmt.
Zusammengefasst beschreibt die Facultas alternativa im österreichischen Recht prinzipiell die Möglichkeit einer alternativen Leistungserbringung durch den Schuldner im Rahmen der bestehenden schuldrechtlichen Beziehungen, auch wenn dieser spezifische Ausdruck nicht direkt im Gesetz vorkommt. Es handelt sich um ein Prinzip, das unter den Bedingungen des Schuldrechts eine gewisse Flexibilität ermöglicht, um den Bedürfnissen und Umständen der Vertragsparteien gerecht zu werden.