Falsus procurator (lat. wörtlich: „falscher Vertreter“) ist der juristische Fachbegriff für einen Vertreter ohne Vertretungsmacht (Scheinvertreter). Der Begriff stammt aus dem römischen Recht. Die weibliche form ist falsa procuratrix. Wer im Namen eines anderen rechtliche Erklärungen abgibt, z. B. einen Kaufvertrag abschließt, ohne dazu bevollmächtigt zu sein, handelt als falsus procurator.
Für den Vertragspartner ist oft nicht erkennbar, dass er es mit einem falschen Vertreter zu tun hat. Das abgeschlossene Rechtsgeschäft, von dem der angeblich Vertretene in der Regel ebenfalls nicht weiß, ist jedoch mangels wirksamer Vertretung zunächst „schwebend“ unwirksam. Dieser Rechtsmangel kann im deutschen Recht durch die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) des Vertretenen „geheilt“ werden. Dann wird das Geschäft wirksam, als wäre der Vertreter von Anfang an bevollmächtigt gewesen. Im österreichischen Recht kann das schwebend unwirksame Rechtsgeschäft ebenso durch Zustimmung des Geschäftsherrn nachträglich genehmigt und somit geheilt werden (Konvaleszenz).
Solange der Vertretene den Vertrag nicht genehmigt hat, steht dem Vertragspartner ein Widerrufsrecht zu. Dies gilt jedoch nicht, wenn er bereits bei Vertragsschluss wusste, dass er es mit einem falsus procurator zu tun hat.
Genehmigt der Vertretene das Geschäft nicht, ist dieses endgültig unwirksam. Der Vertragspartner ist jedoch nicht schutzlos. Nach deutschem Recht kann er sich an den falsus procurator halten und von diesem entweder Erfüllung des Vertrages oder Schadensersatzverlangen.
Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Stellvertretung sind im 22. Hauptstück (§§ 1002–1044) des ABGB geregelt. Unter anderem eben auch die Folgen der mangelnden Vertretungsvollmacht (Scheinvertretung, falsa procuratio).