Familienbeihilfe

Die vom Einkommen der Eltern unabhängige Familienbeihilfe wird automatisch nach der Geburt des Kindes gewährt. Ein Antrag auf Familienbeihilfe muss nicht gestellt werden. Die Höhe der Familienbeihilfe ist vom Alter des Kindes abhängig und steigt mit der Anzahl der Kinder um die sogenannte Geschwisterstaffel.

Für Kinder, die nach dem 1. Januar 2016 geboren wurden, beziehen die Eltern für Kinder unter drei Jahren 111,80 €, ab drei Jahren erhöht es sich auf 119,60 €. Ab dem zehnten Lebensjahr steigt die Familienbeihilfe auf 138,80 € und ab 19 Jahren erhöht sie sich wiederum auf 162 Euro.

Für Geschwisterkinder erhöht sich die Beihilfe bei zwei Kindern pro Kind um 6,90 €, bei drei Kinder pro Kind um 17 €, bei vier Kindern pro Kind um 26 €, bei fünf Kindern pro Kind um 31,40 € und für das sechste Kind um 35 € pro Kind. Ab dem siebten Kind erhöht sich die Familienbeihilfe pro Kind um 51 €.

2016 beträgt die erhöhte Familienbeihilfe 152,90 Euro monatlich. Sie wird zuzüglich der Familienbeihilfe gezahlt. Ihr Anspruch besteht, solange die allgemeine Familienbeihilfe besteht, und sie kann auch durch einen rückwirkenden Anspruch entstehen. Dieser rückwirkende Zeitraum erstreckt sich auf höchstens fünf Jahre ab dem Tag der Beantragung.

Eltern, deren Kind eine nachweisliche Behinderung von mindestens 50 % hat, haben einen zusätzlichen Anspruch auf die erhöhte Beihilfe von 152,90 €. Diese wird zuzüglich zur eigentlichen Familienbeihilfe gezahlt. Dieser Anspruch besteht so lange, wie der Anspruch auf die Familienbeihilfe gewährt wird. Er kann auch rückwirkend, bis fünf Jahre vor dem Tag der Beantragung, beantragt werden.

Ab Januar 2018 wird die Familienbeihilfe nochmals um 1,9 % erhöht. Zusätzlich wurde auch der Mehrkindzuschlag (Geschwisterstaffelung), sowie der Zuschlag für Kinder mit erheblicher Behinderung erhöht.

Beihilfe pro Monat ab 2018

Alter des Kindes Beihilfe pro Monat
ab Geburt 114,00 Euro
ab 3 Jahren 121,90 Euro
ab 10 Jahren 141,50 Euro
ab 19 Jahren 165,10 Euro

Die Familienbeihilfe wird bis zur Berufstätigkeit des Kindes, höchstens jedoch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, jeden Monat ausbezahlt. Leben beide Elternteile gemeinsam, so wird der Betrag an die Mutter ausbezahlt, sofern diese nicht eine Auszahlung an den Vater beantragt. Bei getrennt lebenden Elternteilen ist derjenige anspruchsberechtigt, bei dem das Kind lebt. Nicht bezahlt wird die Familienbeihilfe für Kinder, die den Grundwehrdienst oder einen Zivildienst absolvieren.

Finanziert wird die Familienbeihilfe, die früher als Kinderbeihilfe bezeichnet wurde, aus dem Familienlastenausgleichsfonds, in den die Unternehmen abhängig von der Lohnsumme als Lohnnebenkosten einzahlen.

Im Juli 2018 wurde durch Kritik des Rechnungshofes bekannt, dass der einmal gewährte Anspruch auf Familienbeihilfe bis zur Volljährigkeit des Kindes nicht mehr kontrolliert werde. Seit 2002 wurde immer für ca. 2 Millionen Kinder Familienbeihilfe gezahlt, allerdings stieg die Anzahl der im Ausland lebenden Kinder in diesem Zeitraum von 1.500 auf 130.000 Personen im Jahr 2016, woraus im Jahr 2016 Kosten von 291 Mio. Euro entstanden. Laut Rechnungshof ließen sich durch Abfragen bei bestehenden behördlichen Datenbanken Indizien auf den Wegfall von Voraussetzungen für den Bezug der Beihilfe finden. Der Rechnungshof empfiehlt, auf folgende Anzeichen zu achten: Abmeldungen im Zentralen Melderegister, den Wegfall der Sozialversicherung, den Abbruch des Schulbesuchs trotz Schulpflicht, den Abbruch der Lehrlingsausbildung oder die Verhängung von Aufenthaltsverboten.

Ab 2019 soll das Kindergeld für Kinder, die nicht in Österreich, sondern in anderen EU-Mitgliedsländern wohnen, auf das dortige Lebenshaltungskostenniveau gemäß dem Lebenshaltungsindex abgesenkt werden.

Siehe auch

  • Kinderbetreuungsgeld

Quellen

http://de.wikipedia.org/wiki/Kindergeld#Familienbeihilfe_in_.C3.96sterreich 14.07.2021

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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