Familienrechtliche Wohnverhältnisse

Familienrechtliche Wohnverhältnisse äußern sich in der bloßen tatsächlichen Zurverfügungstellung einer Wohnmöglichkeit und unterscheiden sich von Miet- oder anderen Verträgen durch das Fehlen einer vertraglichen Bindung.

Dass minderjährige Kinder in der Wohnung der Eltern wohnen (können), ist eine Selbstverständlichkeit. Grundlage für dieses Wohnen ist aber kein Vertrag, sondern die Sorgepflicht der Eltern und der Unterhaltsanspruch der nicht selbsterhaltungsfähigen Kinder.

Rein familienrechtliche Wohnverhältnisse können nur zwischen Angehörigen der Familie im engeren Sinn, das heißt zwischen Ehegatten und deren Kindern, in Hinblick auf die bestehenden Unterhaltsverpflichtungen begründet werden.

Familienrechtliche Wohnverhältnisse sind durch das Fehlen einer vertraglichen Bindung gekennzeichnet, haben ihren Grund nur in familienrechtlichen Ansprüchen und sind daher beim Erlöschen dieser Ansprüche vom über die Wohnung Verfügungsberechtigten jederzeit beendbar.

Ein dem Familienverhältnis entspringender tatsächlicher Wohnzustand ist nicht nur dann anzunehmen, wenn aus dem Familienrechtsverhältnis eine Verpflichtung besteht, anderen Familienangehörigen eine Wohnung zu geben; denn es gibt zahlreiche aus dem natürlichen Zusammengehörigkeitsgefühl unter Familienangehörigen entspringende tatsächliche Benützungsgewährungen, die rechtlich nicht geregelt, gegen den Willen des Gewährenden nicht rechtlich durchsetzbar und jederzeit widerrufbar sind.

Großjährigkeit & Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes

Zwischen Angehörigen einer Familie im engeren Sinn,so zwischen Ehegatten und deren Kindern, gibt es im Hinblick auf bestehende Unterhaltsverpflichtungen familienrechtliche Wohnverhältnisse. Derartige Wohnverhältnisse können nach Erlöschen der besonderen Verpflichtungen, also gegenüber einem volljährig und selbsterhaltungsfähig gewordenen Kind, jederzeit, nötigenfalls durch Räumungsklage beendet werden. Ein besonderer Kündigungsgrund oder Räumungsgrund muss nicht behauptet oder nachgewiesen werden. Wenn bei einem Ehepaar nur der Mann Mieter der Wohnung ist,leitet sich das Wohnrecht seiner Ehegattin, die selbst nicht Mietvertragspartnerin geworden ist, auch nur aus ihrem familienrechtlichen Anspruch ab. Der Ehemann und alleinige Mieter der Wohnung kann alleine gegen ein volljähriges und selbsterhaltungsfähiges Kind, welches in der ehelichen Wohnung der Eltern lebt, mit einer Räumungsklage vorgehen; seine Ehegattin kann dies nicht verhindern.

Einzelnachweise

  1. RIS Rechtssätze
  2. 7 Ob 547/95
  3. 7 Ob 1653/95
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