Die Gründung einer Familienbeziehung, die wie folgt entsteht:
- durch die Einreise und den Aufenthalt von Familienangehörigen, in Übereinstimmung mit Richtlinie 2003/86/EG des Rates (Familienzusammenführungsrichtlinie) eines sich rechtmäßig in einem EU-Mitgliedstaat aufhaltenden Drittstaatsangehörigen (Zusammenführenden), mit dem Ziel, die Familiengemeinschaft aufrechtzuerhalten, unabhängig davon, ob die familiären Bindungen vor oder nach der Einreise des/r Zusammenführenden entstanden sind;
- durch die außerhalb der Europäischen Union entstandene Familienbeziehung zwischen einem Unionsbürger und einem/r Drittstaatsangehörigen, der/die dann nachträglich in die Europäische Union einreist.
Synonym(e)
- Familienvereinigung
Oberbegriff(e)
- Recht auf Familieneinheit
Unterbegriff(e)
- Familienbildung
Verwandte(r) Begriff(e)
- Familienmigration
- Familienmitglied
- Kettenmigration
- Recht auf Familienleben
Verwendungshinweis(e)
- Art. 5(3) der Richtlinie 2003/86/EG des Rates (Familienzusammenführungsrichtlinie) umfasst auch Familienzusammenführung in den Fällen, in denen ein Drittstaatsangehöriger bereits aufgrund unterschiedlicher Berechtigungen in der Europäischen Union ansässig ist (z.B. durch einen Aufenthaltstitel zum Zwecke einer bezahlten Tätigkeit oder eines Studiums).
Quelle
- Teil a: Art. 2 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates (Familienzusammenführungsrichtlinie) Teil b: vom EMN entwickelt
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