Eine Farbmarke besteht im Gegensatz zu einem Bildzeichen aus einer farbigen, zweidimensionalen Form.
Für die Einstufung, ob eine Bildmarke oder eine Farbmarke angemeldet wird, spielt die Unterscheidungskraft eine bedeutende Rolle.
Farben sind in “abstrakter” oder “konturloser” Form schutzfähig, wenn ihre grafische Darstellung klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist.*
Quellen
- * RIS-Justiz RS0119138