Faschismus

Der Begriff „Faschismus“ selbst ist im österreichischen Recht nicht explizit definiert. Allerdings gibt es im österreichischen Recht Rahmenbedingungen, die sich mit Aspekten des Faschismus und seiner Verbreitung befassen, insbesondere im Kontext der Leugnung oder Verherrlichung nationalsozialistischer Verbrechen, die durch den Anschluss Österreichs an das nationalsozialistische Deutschland von besonderer Relevanz sind.

Ein zentrales Gesetz in diesem Kontext ist das Verbotsgesetz 1947. Dieses Gesetz wurde erlassen, um nationalsozialistische Aktivitäten in Österreich zu unterbinden und die Wiederbetätigung in dieser Richtung zu verhindern. Zentraler Bestandteil ist der § 3g, der die Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut unter Strafe stellt. Das Gesetz zielt darauf ab, jegliche Form der Wiederbetätigung oder Verherrlichung des Nationalsozialismus zu verhindern und stellt solche Handlungen unter hohe Strafen.

Neben dem Verbotsgesetz gibt es das Abzeichengesetz, das die Verwendung von Abzeichen, Symbolen oder Parolen verbietet, die eine nationalsozialistische Bedeutung haben oder hatten. Dies betrifft auch Symbole anderer totalitärer Regime, was implizit den Bezug auf faschistische Ideologien betrifft.

Ein weiteres relevantes Gesetz ist das EGVG (Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen), insbesondere der § 2, der bestimmte diskriminierende Handlungen aufgrund von Rasse, Hautfarbe, nationaler oder ethnischer Herkunft als Verwaltungsübertretung behandelt. Dies umfasst auch Äußerungen und Handlungen, die in Zusammenhang mit faschistischen Ideologien stehen könnten.

Das österreichische Strafgesetzbuch (StGB) enthält auch Bestimmungen, die auf faschistische Aktivitäten oder deren Verherrlichung anwendbar sein können, insbesondere der § 283, der die Verhetzung und Aufstachelung zu Hass unter Strafe stellt. Dies umfasst jegliche Form von Hetze, die sich gegen eine Gruppe von Personen aufgrund ihrer Rasse, Religion, oder Ethnie richtet, und kann zudem auf faschistische Propaganda anwendbar sein.

Zusammengefasst ist der Begriff „Faschismus“ im österreichischen Recht im Sinne eines Regimes oder einer Ideologie nicht direkt definiert, aber es gibt umfassende gesetzliche Bestimmungen, die Aktivitäten, die mit dem Faschismus assoziiert werden könnten, verhindern und ahnden. Diese Bestimmungen dienen dem Schutz der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundordnung in Österreich und der Sensibilisierung gegenüber jeglichen Formen von Totalitarismus und Extremismus.

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