Im österreichischen Recht ist der Begriff „Faustrecht“ nicht im Sinne eines gesetzlich definierten Begriffs bekannt. Vielmehr handelt es sich um einen historischen Begriff, der ursprünglich das Recht des Stärkeren bezeichnete, also die Durchsetzung eigener Interessen mittels Gewalt anstelle geordneter Rechtsverfahren. Solche Handlungen sind im modernen Rechtssystem nicht zulässig.
Das österreichische Strafrecht verbietet Selbstjustiz und jegliche Anwendung von Gewalt zur Konfliktlösung außerhalb des gesetzlichen Rahmens. Stattdessen gibt es klare gesetzliche Regelungen, die vorgeben, wie Rechtsansprüche durchzusetzen sind. Dies geschieht in erster Linie durch die ordentlichen Gerichte und die im Gesetz vorgesehenen Verfahren.
Ein wichtiger Aspekt ist hier das Prinzip des staatlichen Gewaltmonopols, das festlegt, dass nur der Staat befugt ist, Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung des Rechts anzuwenden. Private Gewaltanwendung ist in der Regel strafbar. Relevant ist hier insbesondere der Straftatbestand der Selbstjustiz, der gemäß § 105 bis § 106 des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB) geregelt wird, sowie der allgemeine Tatbestand der Nötigung.
Weiterhin gibt es Regelungen zur Notwehr gemäß § 3 des StGB, der eine Ausnahme darstellt, bei der eine gewisse Gewaltanwendung zulässig ist, jedoch nur im Rahmen der Verteidigung gegen einen Angriff und unter strikter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass im österreichischen Rechtssystem der Begriff „Faustrecht“ in der heutigen Zeit keine rechtliche Relevanz hat und durch das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit und das staatliche Gewaltmonopol ersetzt worden ist. Das Rechtssystem stellt sicher, dass Konflikte durch geregelte und friedliche Verfahren gelöst werden und nicht durch individuelle Gewaltanwendung.