- Verfassungsgerichtshof (VfGH)
Prüfung von Bescheiden, die ein oder mehrere verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verletzen sowie Bescheide, die wegen Anwendung einer rechtswidrigen Norm ein subjektives Recht verletzen.
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Prüfung von Bescheiden, der einfachgesetzlich gewährleistetes Recht verletzt.
- Daraus folgt
Ist der Verfassungsgerichtshof zuständig, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs ausgeschlossen (Art 133 B-VG)
Abgrenzung zwischen Grobprüfung und Feinprüfung
Schwieriger ist es, wenn ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht unter Gesetzesvorbehalt steht (siehe zB Art 12 StGG, Vereins- und Versammlungsfreiheit “Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt.”), weil hier die Verletzung des Grundrechtes automatisch auch die Verletzung einer einfachgesetzlichen Regelung darstellt. Hier unterscheidet man zwischen Grobprüfung und Feinprüfung, eine Formel die der VfGH aufgestellt hat: Der Verfassungsgerichtshof beschränkt sich auf die “Grobprüfung” des Bescheids auf “gravierende Rechtsverletzung”
- Bescheid ist ohne gesetzliche Grundlage ergangen;
- ein Gesetz ist denkunmöglich angewendet worden;
- Bescheid stützt sich auf ein verfassungswidriges Gesetz).
Die “Feinprüfung” führt der VwGH durch, also ob der Bescheid in all seinen Einzelheiten den gesetzlichen Regelungen entspricht. In diesen Fällen kann es möglich sein, eine Beschwerde beim VfGH und beim VwGH einzubringen- entweder gleichzeitig (Parallelbeschwerde) oder zuerst beim VfGH und im Falle der Ablehnung/Abweisung einen Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH zu stellen (Art 144 (3) B-VG).