Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Fideikommiss“ eine besondere Form des Familienvermögens. Ursprünglich war der Fideikommiss eine Einrichtung, mit der Vermögen über mehrere Generationen in einer Familie zusammengehalten werden sollte, um es vor Zersplitterung durch Erbteilung zu schützen. Solche Vermögensmassen wurden in der Regel durch Stiftungen oder ähnliche rechtliche Konstruktionen gesichert, wobei sie oft adeligen Familienstammsitzen zugeordnet waren.
Der Fideikommiss wurde in Österreich gesetzlich im 19. Jahrhundert begrenzt und letztendlich mit dem Adelsaufhebungsgesetz von 1919 sowie weitreichender durch das Aufhebungsgesetz für Familienfideikommisse von 1938 abgeschafft. Dieses Gesetz hob die rechtlichen Grundlagen für Familienfideikommisse auf und verfügte, dass solche Vermögenskonzentrationen künftig wie reguläres Erbe behandelt werden sollten. Es wurde also eine Auflösung dieser gebundenen Vermögensmassen zugunsten einer gleichmäßigeren Verteilung unter den Erben eingeführt.
Der Fideikommiss, wie er früher existierte, ist heute nicht mehr in Gebrauch und gilt als veraltet. Die gegenwärtige rechtliche Relevanz liegt in der historischen Analyse von Vermögensübergängen und Erbschaftsregelungen vergangener Epochen. In der aktuellen österreichischen Rechtsordnung finden sich keine Regelungen, die den Fideikommiss in seiner ursprünglichen Form als gültig oder praktikabel bestätigen würden. Er diente vielmehr als Vorläufer für moderne Konstruktionen, wie etwa Familiengesellschaften oder Trusts, die ähnliche Ziele verfolgen, jedoch die Flexibilität der modernen Rechtsgebung nutzen.
In der heutigen Praxis hat der Begriff des Fideikommisses kulturelle oder historische Bedeutung, insbesondere in Bezug auf das Studium von Familien- und Wirtschaftsgeschichte, weniger jedoch im Sinne eines gegenwärtig verwendeten rechtlichen Instruments.