Bei der Nacherbschaft verfügt der Verstorbene zu Lebzeiten, dass ein zweiter Erbe (Nacherbin/Nacherbe) nach dem ersten Erben (Vorerbin/Vorerbe) zur Erbschaft gelangen soll. Der Vorerbe wird Eigentümer der Verlassenschaft, den er später an den Nacherben weitergeben muss. Die Vorerbin/der Vorerbe kann die Verlassenschaft zwar nutzen, ihre Substanz muss jedoch erhalten bleiben.
Die Einsetzung eines Nacherben bedeutet, dass der Verstorbene mehr als einen Erben hintereinander einsetzen möchte. Der Nacherbe soll also nicht (nur) dann die Verlassenschaft erhalten, wenn der voreingesetzte Erbe nicht zum Zug kommt,1 sondern die Verlassenschaft nach dem Tod des Vorerben oder dem Eintritt des in sonstiger Weise angeordneten Nacherbfalls erhalten.
[mkb-info]Mit 1. Jänner 2017 wurde der Begriff “Fideikommissarische Substitution” im Gesetzestext durch den Begriff “Nacherbschaft” ersetzt.[/mkb-info]
Die Nacherbschaft kann sich immer nur auf das von der Verstorbenen/dem Verstorbenen herstammende Vermögen beziehen.
Die Nacherbschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass der Erblasser seinen Erben (Vorerben) verpflichtet, die angetretene Erbschaft nach seinem Tod, oder in anderen bestimmten Fällen, einem zweiten Erben (Nacherben) zu überlassen (§ 608 ABGB). Der Testator hat den Nacherben zu bestimmen, wobei der Vorerbe nur zeitlich beschränktes Eigentum am Nachlass erwirbt. Der Nacherbe beerbt den Testator und nicht den Vorerben. Ist daher der Nacherbfall der Tod des Vorerben, so finden zwei getrennte Nachlassverfahren statt, nämlich das wiederaufgenommene Verfahren nach dem Erblasser und die Abhandlung nach dem Vorerben. Im Rahmen des fortzusetzenden Verlassenschaftsverfahrens nach dem Erblasser, der die Nacherbschaft verfügte, erwirbt der Nacherbe dann kraft Einantwortung Eigentum.
[mkb-tip]Beispiel: Mein Sohn soll Erb sein, nach seinem Tod soll das Erbe an seine Kinder gehen.[/mkb-tip]
Eine Nacherbschaft darf sich nur auf das Vermögen beziehen, das von dem Verstorbenen stammt. Der Erbe, der das Vermögen zuerst bekommt, darf das Vermögen nutzen, aber nicht verbrauchen (z.B. von einem Sparbuch lediglich die Zinsen beheben). Diese Regelung nennt man auch fideikommissarische Substitution.
[mkb-info]RIS-Justiz RS0012538: Der Nacherbe ist nicht Erbe des Vorerben, sondern Erbe des die Nacherbschaft anordnenden Testators. Eine im Verlassenschaftsverfahren über den Substitutionsnachlaß abgegebene Erbserklärung auf Grund des Gesetzes oder einer letztwilligen Verfügung des Vorerben kann daher nicht zur Einantwortung des Substitutionsnachlasses führen.[/mkb-info]
Nacherbschaft auf den Überrest
Der Verstorbene kann auch eine sogenannte Nacherbschaft auf den Überrest anordnen. Das ist eine Nacherbschaft, bei der der Erbe, der das Vermögen zuerst erhält, dieses zu seinen Lebzeiten auch verbrauchen darf.
Der Nacherbe erhält nur das, was nach dem Tod des ersteingesetzten Erben noch übrig ist.
Der ersteingesetzte Erbe darf das Vermögen aber nicht arglistig verbrauchen.
Das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) hat den Begriff der Substitution beseitigt und verwendet nun durchgehend „Ersatzerbschaft“ und „Nacherbschaft“
Rechtsgrundlagen
§§ 604 608 609 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Veräußerungs- und Belastungsverbote
Diese begreift ein Veräußerungs- und Belastungsverbot in sich, für das die Schranken des §364c ABGB (Verpflichtung nur für den ersten Eigentümer und gegen Dritte insofern als es zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern begründet und im öffentlichen Buche eingetragen wurde) nicht gelten. Die den Nacherben beeinträchtigende Verfügung ist auch gegenüber Dritten ungültig. Sie können allerdings analog zu § 367 und § 456 gutgläubig erwerben.
Abgrenzung
Ersatzerbschaft