Der Begriff „Fideiussio indemnitatis“ ist spezifisch aus dem deutschen Recht und im österreichischen Recht so nicht verwendet. In Österreich wird der Begriff der Bürgschaft verwendet, der ähnliche Aspekte abdeckt.
Gemäß dem österreichischen Zivilrecht wird die Bürgschaft im Allgemeinen im ABGB (§§ 1346 ff. ABGB) behandelt. Die Bürgschaft ist eine vertragliche Verpflichtung, bei der sich eine Person, der Bürge, gegenüber einem Gläubiger verpflichtet, für die Verbindlichkeiten eines Schuldners einzustehen. Der Bürge haftet somit dem Gläubiger für die Erfüllung der Verpflichtungen des Hauptschuldners, sollte dieser seiner Leistungspflicht nicht nachkommen.
Im österreichischen Recht gibt es verschiedene Bürgschaftsarten, darunter die Ausfallsbürgschaft und die Bürgschaft auf erstes Anfordern. Eine besondere Form der Absicherung des Gläubigers ist die Ausfallsbürgschaft, bei der der Bürge erst haftet, wenn alle rechtlichen Schritte gegen den Hauptschuldner ausgeschöpft sind. Hingegen verpflichtet eine Bürgschaft auf erstes Anfordern den Bürgen, auf erste Aufforderung durch den Gläubiger und ohne Prüfung der Hauptforderung zu leisten.
Der österreichische Gesetzgeber stellt im ABGB klar, dass der Bürge nicht mehr schuldet als der Hauptschuldner (§ 1351 ABGB). Weiterhin sieht das österreichische Recht vor, dass Vertragsverhältnisse, die im Bezug auf Haftung und Risikoverteilung unausgewogen sind oder den Bürgen übermäßig belasten, sittenwidrig sein können und somit zur Unwirksamkeit führen (§ 879 ABGB).
Zusammenfassend ist im österreichischen Recht die Bürgschaft ein zentraler Bestandteil der Sicherung von Forderungen, wobei der Bürge dem Gläubiger für die Verbindlichkeiten des Schuldners haftet.