Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „fiduziarisch“ Rechtsverhältnisse, die auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen den beteiligten Parteien beruhen. Diese Begrifflichkeit kommt insbesondere im Zusammenhang mit Treuhandverhältnissen vor. Ein Treuhandverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treuhänder eine Sache oder ein Recht zwar im eigenen Namen, aber im Interesse eines anderen, des Treugebers, hält oder verwaltet. Der Treuhänder ist dabei verpflichtet, im Sinne des Treugebers zu handeln und dessen Interessen zu wahren.
Das fiduziarische Element kommt in verschiedenen Rechtsbereichen zur Geltung, etwa im Bereich des Treuhandvertrags (§ 1002 ff. ABGB). Nach diesen Bestimmungen übernimmt der Treuhänder die Pflicht, das ihm anvertraute Vermögen oder Recht gewissenhaft zu verwalten und etwaige Gewinne an den Treugeber weiterzugeben. Die besondere Treuepflicht zeichnet treuhänderische Verhältnisse aus und übersteigt die normale Vertragstreue, da sie eine erhöhte Rücksichtnahme auf die Interessen des Treugebers verlangt.
Im Schuldrecht können fiduziarische Vereinbarungen auch Teil von Sicherungsgeschäften sein, wie etwa in der fiduziarischen Übereignung, wo der Sicherungsgeber (etwa der Eigentümer eines Guts) das Eigentum an einer Sache zur Sicherung eines Anspruchs auf den Sicherungsnehmer überträgt, allerdings mit der Bestimmung, dass dieser es nur treuhänderisch hält und zurückübertragen muss, sobald eine bestimmte Bedingung eingetreten ist (z.B. vollständige Rückzahlung eines Darlehens).
Im österreichischen Gesellschaftsrecht können fiduziarische Beziehungen in der Verwaltung von Gesellschaftsvermögen durch Treuhänder vorkommen, wobei die fiduziarischen Pflichten hierbei zu einer besonderen Sorgfaltspflicht der Geschäftsführung führen.
Zusammengefasst bezeichnet „fiduziarisch“ im österreichischen Recht Vertrauensverhältnisse, die mit einer erhöhten Pflicht zur Interessenwahrung und Treue verbunden sind und vor allem in Treuhandverhältnissen und Sicherungsübereignungen vorkommen, ohne auf einen der spezifischen Anwendungsbereiche des Rechts beschränkt zu sein.