Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nahm am 1. April 2002 als unabhängige Behörde den operativen Betrieb im Rahmen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) auf.
Organisation
Die FMA ist eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist eine weisungsfreie Behörde, das heißt sie ist in der Ausübung ihres Amtes an keine politischen Weisungen gebunden. Allerdings hat das Bundesministerium für Finanzen das Recht, der FMA bestimmte Prüfhandlungen vorzuschreiben, sowie das Recht auf Zustimmung bei einzelnen Durchführungsverordnungen der FMA.
Die FMA besteht aus einem zweiköpfigen Vorstand, der direkt von den beiden Stabsabteilungen Interne Revision und Verfahren flankiert wird. Des Weiteren unterteilt sich die Behörde in fünf Bereiche: Bankenaufsicht, Versicherungs- und Pensionskassenaufsicht, Wertpapieraufsicht, Integrierte Aufsicht sowie Services. Die FMA verfügt über einen Aufsichtsrat bestehend aus sechs Mitgliedern, sowie dem Finanzmarktstabilitätsgremium, wobei letztgenanntes kein Organ der FMA darstellt. Bestellt werden diese Posten teilweise direkt vom Ministerrat (unter Verwaltung des Ministerratsdienstes am Bundeskanzleramt).
Sowohl Vorstand als auch Aufsichtsrat werden vom Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) nominiert. Zusätzlich zu den sechs Aufsichtsratsmitgliedern werden von der Wirtschaftskammer Österreich zwei weitere Personen als kooptierte Mitglieder ohne Stimmrecht vorgeschlagen.
Aufgaben
Die Aufgaben der FMA betreffend der Aufsicht über den österreichischen Finanzmarkt gliedern sich in vier Hauptbereiche:
- Bankenaufsicht (in Zusammenarbeit mit der Oesterreichischen Nationalbank)
- Versicherungsaufsicht
- Pensionskassenaufsicht
- Wertpapieraufsicht
Bankenaufsicht
Zu den Aufgaben des Bereichs Bankenaufsicht gehören insbesondere die Durchführung von Konzessions-, Bewilligungs- und Anzeigeverfahren, die Durchführung behördlicher Aufsichtsverfahren, die behördliche Beaufsichtigung bankinterner Modelle, die Beauftragung der OeNB zur Vornahme von Vor-Ort-Prüfungen, die behördliche Überwachung von Mängelbehebungen durch Kreditinstitute, die bankaufsichtspezifische Rechtsauslegung, die Auswertung und Erfassung von qualitativen Informationen, die Bewertung von Analyseergebnissen im Hinblick auf behördliche Schritte wie auch die Mitwirkung an der bankaufsichtlichen Legistik, weiters die Beschickung internationaler Gremien im Rahmen des Bereiches, Aufsichtsangelegenheiten betreffend Zweigstellen und Repräsentanzen ausländischer Kreditinstitute sowie die grenzüberschreitende Aufsicht im Rahmen des Konzepts der Consolidating Supervision.
Wie schon der Begriff Bankenaufsicht verrät, sind es grundsätzlich Kreditinstitute, die im Fokus der aufsichtsrechtlichen Tätigkeit stehen. Seit In-Kraft-Treten des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) liegen aber auch die Konzessionierung und laufende Überwachung der Zahlungsinstitute in der Zuständigkeit des Bereichs Bankenaufsicht. Dies ist insofern naheliegend, als die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Zahlungsinstitute, wenn auch etwas geringer, doch stark jenen von Kreditinstituten nachempfunden sind.
Versicherungs- und Pensionskassenaufsicht
Zum Bereich Versicherungsaufsicht und Pensionskassenaufsicht gehören insbesondere die laufende Überwachung des gesamten Geschäftsbetriebes von Versicherungsunternehmen und Pensionskassen einschließlich Prüfungen vor Ort, Vorschläge für die versicherungsaufsichtsspezifische und pensionskassenaufsichtsspezifische Rechtsweiterentwicklung, die Beschickung internationaler Gremien im Rahmen des Bereiches sowie Konzessionsangelegenheiten und Rechtsaufsicht.
Wertpapieraufsicht
Zum Bereich Wertpapieraufsicht gehören insbesondere die Überwachung der Meldepflichten von Kreditinstituten hinsichtlich meldepflichtiger Instrumente, die Markt- und Börseaufsicht, die Emittentenaufsicht, die Konzessionierung und laufende Aufsicht über Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU) und Veranlagungsgemeinschaften, weiters die Ermittlungen im Wertpapierbereich und die entsprechende Kooperation mit dem Bundeskriminalamt, den Landespolizeidirektionen, der Staatsanwaltschaft, den Gerichten und anderen Behörden, wie auch die Aufsicht über die Einhaltung der Wohlverhaltensregeln und Compliancevorschriften, sowie Vorschläge für wertpapieraufsichtsspezifische Rechtsweiterentwicklung und die Beschickung internationaler Gremien im Rahmen des Bereiches.
Rechtliche Grundlagen
Als rechtliche Grundlage dient eine Vielzahl von österreichischen Gesetzen. Die FMA ist als Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit zur Durchführung der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht, der Pensionskassenaufsicht sowie der Wertpapieraufsicht eingerichtet (Verfassungsbestimmung: § 1 Abs. 1 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG). Sie vollzieht die in § 2 Abs. 1 bis 4 FMABG aufgezählten Aufsichtsgesetze (u.a. BWG, InvFG, ImmoInvFG, ZaDIG, VAG, PKG, WAG 2007, BörseG, KMG, und FKG), ist für das gesamte Bundesgebiet zuständig und in der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
Verordnungen
Verordnungen sind verfassungsrechtlich vorgesehene generelle Verwaltungsakte, die allgemein verbindliche Anforderungen festlegen. Die FMA ist als Verwaltungsbehörde auf Grund der in ihre Zuständigkeit fallenden Gesetze dazu ermächtigt, Verordnungen zu erlassen. Verordnungen der FMA werden im Bundesgesetzblatt kundgemacht.
Rundschreiben
Mittels Rundschreiben gibt die FMA ihre aus Gesetz oder Verordnung abgeleitete Rechtsansicht zu aufsichtsrechtlichen Fragen bekannt, um die Öffentlichkeit über bestimmte Anforderungen zu informieren.
Mindeststandards
Mittels Mindeststandards gibt die FMA aus Marktstandards abgeleitete Anforderungen sowie darüber hinausgehende Empfehlungen zu aufsichtsrelevanten Fragen bekannt. Mindeststandards dienen der Information der Öffentlichkeit über Anforderungen, deren Einhaltung nach Ansicht der FMA aktuellen oder neuen Marktstandards entspricht.
Standard Compliance Codes
Standard Compliance Codes sind kodifizierte Handelsbräuche, welche von wirtschaftlichen Interessensverbänden unter Einbeziehung der FMA herausgegeben werden. Es sind von allen Mitgliedern einer Branche akzeptierte Mindeststandards zur Förderung des Marktvertrauens.
Verbraucherinformation, Anleger- und Gläubigerschutz
Verbraucherschutz durch die FMA mittels Solvenz-, Markt- und Verhaltensaufsicht
Die FMA ist keine Verbraucherschutzorganisation im klassischen Sinn, die Beschwerdeführern bei der Durchsetzung etwaiger Schadenersatzansprüche oder Forderungen gegen ein beaufsichtigtes Unternehmen behilflich sein kann. Als Aufsicht hat sie Objektivität gegenüber allen Beaufsichtigten und deren Kunden zu wahren und darf niemals Partei ergreifen. Etwaige Schadenersatzansprüche haben geschädigte Verbraucher grundsätzlich bei Zivilgerichten einzuklagen.
Informationen und Beschwerden von Verbrauchern, Anlegern oder Gläubigern gegen Marktteilnehmer sind aber eine wichtige Erkenntnisquelle für die Aufsichtstätigkeit. Die FMA geht jeder Kundenbeschwerde nach, und prüft, ob systemische Fehler zu Grunde liegen. Beschwerdemanagement und Verbrauchertelefon der FMA informieren daher über die rechtlichen Möglichkeiten, und tragen Sorge, dass jede Information hinsichtlich relevanter Fehlentwicklungen oder eventueller Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Normen überprüft wird. Da einem Beschwerdeführer in einem Verwaltungsverfahren keine Parteienstellung zukommt, darf ihm die FMA wegen ihrer Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit keine Auskunft über Fortgang und Ausgang des Verfahrens geben. Sollte der Beschwerdeführer aber auch zivilrechtlich klagen, so kann das Gericht im Wege der Amtshilfe sehr wohl Akteneinsicht nehmen.
Beschwerden über beaufsichtigte Unternehmen können über ein Beschwerdeformular auf der Website der FMA eingebracht werden. Seit Jänner 2014 ist es zudem möglich, Meldungen von Missständen oder Verstößen gegen das Aufsichtsrecht in einem Unternehmen, das der Aufsicht der FMA unterliegt, über ein Whistleblower-Hinweisgebersystem anonym bekanntzugeben.
Internationale Zusammenarbeit
Die FMA ist Mitglied in unterschiedlichen internationalen Gremien, wie zum Beispiel: International Association of Insurance Supervisors (IAIS), Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) und Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR).
Mit 1. Jänner 2011 wurden die drei bestehenden Ausschüsse der Aufsichtsbehörden (CEBS, CEIOPS und CESR) durch Europäische Aufsichtsbehörden (EBA, EIOPA und ESMA) ersetzt, welche weitere Kompetenzen erhalten haben und deren Tätigkeiten weiterführen. Gleichzeitig wurde ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) errichtet.
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Einzelnachweise
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