Als Finderlohn bezeichnet man eine Belohnung, die jemandem zusteht, der eine Sache gefunden hat und sie dem Eigentümer zurückgibt.
Es wird beim Finderlohn zwischen verlorenen und vergessenen Sachen (z. B. an einer Garderobe) unterschieden § 388 ABGB.
Bei verlorenen Sachen beträgt der Finderlohn: § 393 ABGB
- bis 2000 €: 10 % des Wertes der Sache,
- über 2000 €: 200 € (10 % von 2000 €) plus 5 % des über 2000 € hinausgehenden Wertes.
Bei vergessenen Sachen beträgt der Finderlohn 5 % des Wertes der Sache.
Bei unschätzbaren Sachen und solchen, deren Wiedererlangung für den Verlustträger von erheblicher Bedeutung bzw mit Kosten verbunden ist, obwohl sie selbst keinen Handelswert haben (z.B. Schlüssel, Ausweise) ist der Finderlohn nach billigem Ermessen festzulegen; hierbei ist auf die dem Finder entstandene Mühe und auf den dem Verlustträger durch die Wiedererlangung der gefundenen Sache verschafften Vorteil Bedacht zu nehmen. § 393 Abs. 2 ABGB
Siehe auch
- Eigentümer, hat die rechtliche Macht über eine Sache; hier der, der die Sache verloren hat
- Besitzer, hat die tatsächliche/physische Macht über eine Sache; hier der Finder