Der Firmenschutz ist in § 37 UGB geregelt und gewährt sowohl Unterlassungs- als auch Schadenersatzansprüche.
Gerichtliches Firmenmissbrauchsverfahren
Das Firmenbuchgesetz regelt, dass eine Person, die eine ihr nicht zustehende Firma gebraucht vor dem Gericht mit Zwangsstrafen zu sanktionieren sind. Wenn danach trotzdem nicht unterlassen wird, kann eine Zwangsstrafe abermals verhängt werden. Bei einem wiederholten Vergehen ist der gerichtliche Beschluss der Zwangsstrafen auf Kosten des Beschuldigten zu veröffentlichen.
Das Firmenbuchgericht kann von Amts wegen dafür sorgen, dass eine unzulässige Firma nicht weiterverwendet wird. Das Firmenbuchgericht kann bereits bei einem bloß objektiven Verstoß gegen das Firmenrecht tätig werden, ein fremdes Firmenrecht braucht also nicht verletzt zu sein. Die Einleitung des Firmenmissbrauchsverfahrens liegt im Ermessen des Gerichts, so dass es unter Abwägung der widerstreitenden Interessen einen unzulässigen Firmengebrauch auch dulden kann.
Privatrechtliche Unterlassungsansprüche
Der Betroffene hat mehrere Möglichkeiten, sein Recht der Verletzung des Firmenrechts geltend zu machen. Der privatrechtliche Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden voraus; deshalb bleiben auf anderen Vorschriften beruhende Ansprüche auf Schadensersatz unberührt.
Unternehmensgesetzbuch (UGB)
Schutz auf Unterlassung sowie Beseitigung. Die Möglichkeit, zu klagen besitzt auch der unmittelbar durch Firmengebrauch beeinträchtigte Dritte wie etwa ein konkurrierendes Unternehmen.
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Schutz auf Unterlassung, Beseitigung sowie Schadenersatz. Geschützt wird der Name einer Person, den Schutz wird nur dem Namensträger selbst gewährt und nicht wie beim UGB auch Dritten.
Schadenersatzansprüche sind wie sonst zu prüfen.
Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
Schutz auf Unterlassung, Beseitigung sowie Schadenersatz. Es kann auch gegen einen befugten Firmenbenützer auf Unterlassung geklagt werden, jedoch nur, wenn durch die Benützung eine Verwechslungsgefahr mit Firmen, Marken oder Geschäftsbezeichnungen gegeben ist.
Eine etwaige Verwechslungsgefahr nimmt das Firmenbuchgericht vor, wobei die wettbewerbsrechtliche Seite von Amts wegen nicht berücksichtigt wird.
Markenschutzgesetz (MSchG)
Schutz auf Löschung der Marke, Verhängung von Zwangsstrafen, Beseitigung und gegebenenfalls Anspruch auf Urteilsveröffentlichung. Speziell der Schutz vor widerrechtlicher Eintragung einer Marke unter einem bestehenden Firmennamen wird durch das MSchG geschützt. Durch den Schutz kann die Marke wieder gelöscht werden, wenn sie zu Verwechslungen mit der eigenen Firma führen kann.
Siehe auch
Firma