Der Begriff „Fiskalische Hilfsgeschäfte“ wird primär im deutschen Recht verwendet und ist im österreichischen Recht in dieser Form nicht verankert. Im deutschen Kontext beziehen sich fiskalische Hilfsgeschäfte typischerweise auf Tätigkeiten des Staates, die nicht primär steuerlicher Natur sind, sondern den staatlichen Haushalt betreffen. Österreich hingegen operiert mit anderen Begrifflichkeiten und Regelungen.
Im österreichischen Kontext könnte man „fiskalische Hilfsgeschäfte“ weitestgehend mit Tätigkeiten des Staates assoziieren, die der indirekten finanziellen Unterstützung des Staatshaushalts dienen können. Das umfasst verschiedene Regelungen und staatliche Aktivitäten, die über das eigentliche Steueraufkommen hinausgehen. Dies können etwa staatliche Gebühren und Abgaben sein, die durch verschiedene Gesetze geregelt sind. Ein Beispiel hierfür könnte die VO-Nr. 1166/2004 (Gebrauchsabgabenordnung Wien) sein.
Weitere Bezugspunkte im österreichischen Rechtssystem sind beispielsweise Bestimmungen im Finanzausgleichsgesetz, welches die finanziellen Beziehungen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden regelt, sowie diverse Landesabgaben, die von den einzelnen Bundesländern erhoben und verwaltet werden, um lokale Aufgaben zu finanzieren.
Diese finanziellen Mechanismen dienen dazu, die fiskalische Basis des Staates zu sichern und gelten als notwendige Unterstützungsinstrumente, um öffentliche Ausgaben zu decken und Infrastruktur sowie öffentliche Dienstleistungen sicherzustellen. So werden durch Gebühren und Abgaben auf Bundes- und Landesebene Mittel bereitgestellt, um spezifische staatliche Projekte und Dienste zu finanzieren, die nicht primär durch die Einnahmen der Einkommens- oder Unternehmenssteuern gedeckt sind.
Zusammenfassend ist es im österreichischen Recht entscheidend, die Bandbreite an verschiedenen finanziellen Maßnahmen und Regularien zu verstehen, die indirekt den fiskalischen Haushalt des Staates unterstützen, anstatt sich auf eine direkte Entsprechung des Begriffs „Fiskalische Hilfsgeschäfte“ zu konzentrieren.