Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Fixkosten“ auf Kosten, die unabhängig von der Produktions- oder Absatzmenge in einem Unternehmen anfallen. Diese Kosten entstehen also auch dann, wenn keine Produktion stattfindet oder keine Dienstleistungen erbracht werden, und sind somit kurzfristig nicht veränderlich. Sie fallen beispielsweise in Form von Mieten, Gehältern für festangestellte Mitarbeiter oder Versicherungsprämien an.
Ein klarer rechtlicher Rahmen für den Begriff „Fixkosten“ im österreichischen Recht, wie er in Rechtsnormen klar definiert wäre, existiert nicht. Der Begriff wird meist in wirtschaftlichen Zusammenhängen genutzt und ist daher eher in wirtschaftswissenschaftlichen Texten oder betriebswirtschaftlichen Planungsunterlagen zu finden als in Gesetzestexten. In Österreich ist das Verständnis von Fixkosten vor allem im Rahmen von Bilanzierung und Kostenrechnung relevant, wie sie beispielsweise im Unternehmensgesetzbuch (UGB) angesprochen wird.
Das UGB, insbesondere in seinen Abschnitten zur Rechnungslegung (§§ 189 ff. UGB), gibt allgemeine Vorgaben zur Darstellung finanzieller Sachverhalte in Unternehmen. Fixkosten fallen hierbei unter die Betriebsausgaben, die in der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt werden müssen. Kostenstrukturen, wozu auch die Unterscheidung zwischen fixen und variablen Kosten zählt, sind entscheidend für die betriebswirtschaftliche Planung und Steuerung von Unternehmen.
Zusätzlich wird der Begriff „Fixkosten“ im Zuge der steuerlichen Behandlung von Unternehmen relevant, so z.B. in der Gewinnermittlung (§ 4 EStG). Hierbei wird unterschieden zwischen abziehbaren Betriebsausgaben und nicht-abziehbaren Ausgaben, obwohl dies nicht ausschließlich die Kategorie der Fixkosten betrifft.
Insgesamt ist der Begriff „Fixkosten“ zentral für das betriebswirtschaftliche Management eines Unternehmens in Österreich, hat aber in rechtlicher Hinsicht keine festgelegte Definition oder rechtsspezifische Bedeutung ähnlich zu anderen Rechtsbegriffen.