Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Fixum“ in der Regel auf eine feste Vergütung, die unabhängig von der Leistung oder dem Arbeitsergebnis gezahlt wird. Es handelt sich um eine vertraglich vereinbarte Gehaltskomponente, die der Arbeitnehmer regelmäßig erhält. Im Arbeitsrecht wird damit in der Regel der fixe Bestandteil des Entgelts beschrieben, der im Gegensatz zu variablen Komponenten, wie Prämien oder Provisionen, steht. Ein Fixum ist also jener Teil des Gehalts, der nicht schwankt und unanhängig von bestimmten Bedingungen, wie zum Beispiel dem Erreichen von Verkaufszielen, ausgezahlt wird.
Im Rahmen des Arbeitsvertragsrechts ist das Fixum Bestandteil des Entgelts, das gemäß § 1152 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) vertraglich geregelt ist. Dieser Paragraph regelt den Anspruch auf Entlohnung im Arbeitsverhältnis. Das Entgelt ist für die erbrachte Arbeitsleistung zu zahlen, wobei es sich beim Fixum um den stabilen und garantierten Teil handelt. Darüber hinaus setzt der § 1153 ABGB fest, dass das vereinbarte Entgelt gebührt, sobald die Arbeitsleistung erbracht wurde.
Das österreichische Recht legt großen Wert darauf, dass Arbeitnehmer nicht unter Tarif- oder Kollektivvertragsniveau bezahlt werden, das heißt, das Fixum muss mindestens der gesetzlich oder kollektivrechtlich vorgesehenen Mindestvergütung entsprechen. Dies wird im Arbeitszeit- und Entgeltrecht weiter konkretisiert, wo die Verteilung von fixer und variabler Entlohnung oft durch Betriebs- oder Kollektivverträge bestimmt wird. Das Fixum bietet somit finanzielle Sicherheit für den Arbeitnehmer und ermöglicht eine Grundplanung im persönlichen Finanzhaushalt.
Zusammenfassend ist das Fixum im österreichischen Recht ein wesentlicher Bestandteil des Entgeltsystems, das sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgebern Planungssicherheit bietet, während gleichzeitig die Rahmenbedingungen für variable Gehaltsbestandteile festgelegt werden.