Im globalen Kontext, eine Person, die aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose Person infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will. Im EU-Kontext, ein Drittstaatsangehöriger, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder ein Staatenloser, der sich infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will und auf den Art.12 (Ausschluss) der Richtlinie 2011/95/EU keine Anwendung findet.
Synonym(e)
- Geflüchteter
Oberbegriff(e)
- Zwangsmigrant
Unterbegriff(e)
- Konventionsflüchtling
- neuangesiedelter Flüchtling
- Prima-Facie-Flüchtling
Verwandte(r) Begriff(e)
- Antragsteller auf internationalen Schutz
- Asylbewerber
- Vertriebener
Verwendungshinweis(e)
- Während die Ausschlussklauseln ein integraler Teil der Flüchtlingsdefinition der Richtlinie 2011/95/EU (Neufassung der Qualifikationsrichtlinie) sind, bezieht sich die Genfer Konvention von 1951 auf die Ausschlussklauseln in ihren Artikeln 1D, 1E und 1F (siehe auch die Definition des Begriffs Ausschlussklausel).
Quelle
- Globaler Kontext: Art. 1 A der Genfer Konvention von 1951 EU-Kontext: Art. 2(d) der Richtlinie 2011/95/EU (Neufassung der Qualifikationsrichtlinie)
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