Die Kriterien für die Förderfähigkeit von Ausgaben bestimmen, ob Aufwendungen mit Mitteln aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) – d. h. aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds (ESF), dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums oder dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds – gefördert werden können.
In der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (1303/2013) sind die Hauptgrundsätze zur Förderfähigkeit von Ausgaben auf europäischer Ebene festgelegt. Damit soll sichergestellt werden, dass in den Mitgliedstaaten einheitliche Bestimmungen gelten. Im Einzelnen werden die Kriterien auf nationaler Ebene festgelegt.
Eine Voraussetzung für die Förderfähigkeit eines Ausgabenpostens ist, dass er zwischen dem Datum der Einreichung des operationellen Programms bei der Kommission bzw. zwischen dem 1. Januar 2014 (je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt) und dem 31. Dezember 2023 bezahlt worden ist.
Zu den Kosten, die durch Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung unter einem Programm mit dem Ziel der Europäischen territorialen Zusammenarbeit förderfähig sind, gehören auch Finanzierungs- und Bürgschaftskosten sowie Ausgaben durch öffentliche Behörden im Zusammenhang mit der Umsetzung der Maßnahmen. Die Kommission hat darüber hinaus eine Liste mit Ausgabenposten angenommen, die nicht aus dem EFRE, ESF oder Kohäsionsfonds gefördert werden können, wie zum Beispiel Schuldzinsen und die erstattungsfähige Mehrwertsteuer.