Ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der/die Antragsteller/ in seinen/ihren Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den/die Antragsteller/in gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 2013/32/EU (Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie) abgelehnt hat.
Oberbegriff(e)
- Antrag auf internationalen Schutz
Quelle
- Art. 2(q) der Richtlinie 2013/32/EU (Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie)
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