Als Fonds des öffentlichen Rechts bezeichnet man eine Form der juristischen Person öffentlichen Rechts.
Definition und Abgrenzung
Neben der Anstalt öffentlichen Rechts und der Körperschaft des öffentlichen Rechts bilden die Fonds die wichtigste Organisationsform juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Fonds dienen der Verwaltung von Geldmitteln oder anderen Vermögensmitteln. Der österreichische Gesetzgeber gebraucht daneben auch gelegentlich die Bezeichnung Stiftung (vgl etwa § 1 Abs. 1 ORF-G). Anders als im Privatrecht ist die Unterscheidung von Fonds und Stiftung im öffentlichen Recht jedoch nachrangig.
Fonds können Rechtspersönlichkeit haben, man nennt sie in diesem Fall selbständige Fonds. Haben sie darüber hinaus eigene Organe heißt man sie echte selbständige Fonds. Fonds ohne Rechtspersönlichkeit, wie etwa der Katastrophenfonds nach dem KatastrophenfondsG, werden als unselbständige Fonds oder Verwaltungsfonds bezeichnet.
Literatur
- Walter Antoniolli und Friedrich Koja: Allgemeines Verwaltungsrecht. Manz, Wien 1986 Seiten=299.
- Ludwig K. Adamovich, Bernd-Christian Funk, Gerhart Holzinger und Stefan L. Frank: Österreichisches Staatsrecht. IV. Allgemeine Lehren des Verwaltungsrechts, Springer, Wien/New York 2009, ISBN 978-3-211-85486-0, 46. Kapitel. Organisationsrechtliche Grundbegriffe.
- Friedrich Koja: Der Begriff der juristischen Person öffentlichen Rechts. In: ZfV. 1984, S. 489 sqq..
- Dietmar Pauger: Die juristische Person öffentlichen und die juristische Person privaten Rechts. In: ZfV. 1986, S. 1 sqq..
Quellen & Einzelnachweise
- Ludwig K. Adamovich, Bernd-Christian Funk, Gerhart Holzinger und Stefan L. Frank Österreichisches Staatsrecht Band IV. Allgemeine Lehren des Verwaltungsrechts Springer Wien/New York 2009 Kapitel 46. Kapitel. Organisationsrechtliche Grundbegriffe
http://de.wikipedia.org/wiki/Fonds_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts 05.12.2014
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