Von Forderungsabwehr spricht man, wenn ein Anwalt tätig wird, um (vorgeblich) unberechtigte Forderungen die ein Dritter gegenüber seinem Mandanten geltend macht, abzuwehren.
Ist der Anwalt erfolgreich, stellt sich die Frage, wer für die Kosten der Forderungsabwehr aufkommt. Für die gerichtliche Forderungsabwehr, trägt der unterliegende Anspruchsteller die Kosten. Die außergerichtliche Forderungsabwehr (z.B. durch ein Schreiben an den Anspruchsteller) kann dem Gegner nur in Rechnung gestellt werden, wenn eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage besteht (siehe dazu unter Kostenerstattungsanspruch.
Wird ein Anwalt bei der Forderungsabwehr außergerichtlich tätig, kann er, wenn es zur einer Klage kommt, Widerklage auf seine außergerichtliche entstandene Geschäftsgebühr erheben.
Quellen
http://www.lexexakt.de/glossar/forderungsabwehr.php 06.10.2014