Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Forderungsübergang“ den Vorgang, bei dem eine bestehende Forderung von einem Gläubiger auf einen anderen übergeht. Dies kann durch Rechtsgeschäft oder kraft Gesetzes geschehen.
Ein häufig vorkommender Fall des Forderungsübergangs ist die Zession. Gemäß § 1392 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) kann eine Forderung durch Vertrag von einem Gläubiger, dem Zedenten, auf einen neuen Gläubiger, den Zessionar, übertragen werden. Der Schuldner muss darüber in Kenntnis gesetzt werden, um den Übergang wirksam zu machen.
Ein anderer bedeutender Fall des Forderungsübergangs ist der gesetzliche Forderungsübergang. Ein Beispiel dafür findet sich in § 332 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz), wo ein gesetzlicher Forderungsübergang stattfindet, wenn ein Sozialversicherungsträger nach einem Versicherungsfall Leistungen erbringt. In solchen Fällen gehen Ersatzansprüche, die der versicherten Person gegenüber einem Dritten (z. B. einem Schädiger) zustehen, bis zur Höhe der Sozialversicherungsleistungen auf den Versicherungsträger über.
Ein weiterer Fall ist in § 1358 ABGB geregelt, bei dem ein Dritter zur Tilgung einer Schuld eines anderen, ohne im Auftrag des Schuldners zu handeln, die Schuld begleicht. In diesem Fall erfolgt ein gesetzlicher Forderungsübergang, wobei der leistende Dritte in die Rechte des ursprünglichen Gläubigers eintritt.
Zu beachten ist, dass in vielen Fällen der Forderungsübergang besonderen Formerfordernissen unterliegt, etwa der Schriftform oder der Zustimmung des Schuldners. Auch können bestimmte Forderungen nicht abgetreten werden, wenn sie beispielsweise höchstpersönlicher Natur sind.
Der Forderungsübergang hat weitreichende Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen den beteiligten Parteien und kann sowohl Rechte als auch Pflichten verändern. Die genaue Regelung kann je nach Art des Forderungsübergangs unterschiedlich spezifiziert sein, doch der Grundgedanke ist immer der Wechsel des Forderungsinhabers von einer Person auf eine andere.