Formalbeleidigung

Im österreichischen Recht existiert der Begriff „Formalbeleidigung“ nicht als spezieller rechtlicher Begriff. Stattdessen wird der Tatbestand der Beleidigung allgemein im Strafgesetzbuch behandelt. Der relevante Abschnitt dafür ist § 115 des Strafgesetzbuches (StGB), der sich mit der „Beleidigung“ befasst.

Nach § 115 StGB macht sich derjenige strafbar, der öffentlich oder vor mehreren Leuten jemanden beschimpft, verspottet, misshandelt oder mit tätlicher Misshandlung bedroht. Diese allgemeine Beleidigung kann sowohl verbale als auch nonverbale Handlungen umfassen, wobei der sprachliche Ausdruck und nicht die Form der Aussage im Vordergrund stehen. Der Begriff „Formalbeleidigung“, wie er möglicherweise in anderen Rechtssystemen vorkommt, hat im österreichischen Recht daher keine eigenständige Bedeutung.

Beleidigungen sind Antragsdelikte, das heißt, sie erfordern in der Regel einen Strafantrag des Beleidigten. Dieser Strafantrag muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt erstattet werden, an dem der beleidigende Akt sowie die Person des Täters dem Geschädigten bekannt werden. Die Strafandrohung für Beleidigungen gemäß § 115 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten oder eine Geldstrafe vor.

In bestimmten Fällen können auch andere mögliche Straftatbestände wie üble Nachrede (§ 111 StGB) oder Verleumdung (§ 297 StGB) in Betracht kommen, abhängig von der Art der unwahren Tatsachenbehauptungen oder bewusst geschäftsschädigenden Aussagen.

Auch das österreichische Zivilrecht erlaubt es, gegen Beleidigungen vorzugehen. Im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts können Betroffene zivilrechtlich Schadenersatz oder Unterlassung verlangen.

Insgesamt bietet das österreichische Recht also hinreichende Anhaltspunkte und Schutzmechanismen gegen Beleidigungen, ohne dass eine spezielle Unterscheidung wie die sogenannte „Formalbeleidigung“ getroffen wird.

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