Der formellen Wechselstrenge wegen muss sich der notwendige Inhalt des Wechsels unter Berücksichtigung der Verkehrssitte feststellen lassen, sodass im besonderen auch die notwendige Bezeichnung des Remittenten, wenn er etwa auf der Rückseite des Wechsels angeführt sein soll, in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise schon in der Urkunde zum Ausdruck gebracht werden muss.
Aus dem Grundsatz der formellen Wechselstrenge folgt, dass sich die Auslegung der Wechselurkunde im Allgemeinen daran zu orientieren hat, wie sie von einem am Wechselbegebungsvertrag nicht beteiligten Dritten nachvollzogen werden kann. Dementsprechend sind für die Auslegung einer Wechselerklärung außer der Wechselurkunde nur solche äußeren Umstände heranzuziehen, die einem am Begebungsvertrag nicht beteiligten Dritten mutmaßlich bekannt sind oder von ihm ohne Schwierigkeiten erkannt werden können. Bei der Auslegung muss der Zusammenhang der ganzen Wechselurkunde und der erkennbare Zweck der Wechselerklärung berücksichtigt werden, sofern der Wortlaut und die Form eine eindeutige Auslegung gestatten. Stehen sich allerdings die Parteien des Wechselbegebungsvertrags im Prozess gegenüber, so kann zur Auslegung auch auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände zurückgegriffen werden, aus denen sich der Parteiwille in Bezug auf die Wechselverpflichtung ergibt.
Siehe auch
- Wechselstrenge
- Materielle Wechselstrenge
Referenzen
- https://www.ris.bka.gv.at/JustizEntscheidung.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20090223_OGH0002_0080OB00018_09V0000_000&IncludeSelf=True
- (8 Ob 78/03h; 8 Ob 18/09v)
- (Baumbach/Hefermehl/Casper, Einleitung WG Rz 63 ff)
- (RIS-Justiz RS0082501; 8 Ob 18/09v; vgl auch RIS-Justiz RS0082498)