Im österreichischen Recht bedeutet „formlos“, dass eine bestimmte rechtliche Handlung oder Erklärung keine besondere Form erfordert, um wirksam zu sein. Das heißt, es gibt keine gesetzlichen Vorgaben wie etwa Schriftform, notarielle Beglaubigung oder andere formelle Voraussetzungen, die für die Gültigkeit der Handlung oder Erklärung eingehalten werden müssen. Die Handlung oder Erklärung kann mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
Ein Beispiel im österreichischen Recht, das vielfach formlos möglich ist, ist der Vertragsabschluss. Nach § 863 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) ist ein Vertrag grundsätzlich formfrei, sofern das Gesetz nicht eine besondere Form vorschreibt. Diese Grundregel bedeutet, dass die meisten Verträge durch bloße Willenseinigung der Parteien zustande kommen können, ohne dass eine spezielle Form einzuhalten ist. Ein Mietvertrag oder ein Kaufvertrag können demnach ohne weiteres formal abgeschlossen werden, solange keine andere gesetzliche Anforderung besteht.
Jedoch gibt es im österreichischen Recht auch Ausnahmen von der Formfreiheit. Bestimmte Rechtsgeschäfte erfordern eine spezielle Form zu ihrer Gültigkeit. Beispielsweise bedarf ein Schenkungsversprechen nach § 943 ABGB der Schriftform. Ein weiteres Beispiel findet sich im Wohnungseigentumsgesetz, das für bestimmte Erklärungen und Beschlüsse eine Schriftform oder gar beglaubigte Form vorschreibt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Formlosigkeit im österreichischen Recht die Regel ist, aber dennoch spezifische Rechtsgeschäfte existieren, die eine bestimmte Form zu ihrer Wirksamkeit benötigen. Diese Formvorschriften dienen oft dem Schutz der Parteien oder der Klarheit und Beweissicherheit der getroffenen Vereinbarungen.