Formmangel liegt im Zivilrecht vor, wenn ein Rechtsgeschäft nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form abgeschlossen wird und deshalb kraft Gesetzes von Anfang an keinerlei Rechtswirksamkeit entfaltet. Formmangel ist einer der Nichtigkeitsgründe im Rechtsverkehr.
Allgemeines
Rechtsgeschäfte bedürfen im Regelfall keiner besonderen Form, damit der Rechtsverkehr nicht unnötig erschwert wird. Gesetzliche Formvorschriften bilden deshalb die Ausnahme. Wo allerdings das Gesetz diesen Grundsatz der Formfreiheit einschränkt, werden 4 Ziele verfolgt:
- Warnfunktion:
Der Erklärende soll wegen der Risiken des Geschäfts vor übereilten Bindungen geschützt werden, indem ihm seine Verpflichtungen schriftlich vor Augen geführt werden;
- Beweisfunktion:
Die Form soll klarstellen, ob und mit welchem Inhalt das Geschäft zustande gekommen ist und etwaige später aufkommende Erinnerungslücken – etwa vor Gericht – verhindern;
- Beratungsfunktion:
Die notarielle Beurkundung soll darüber hinaus eine sachkundige Beratung und Belehrung der Beteiligten sicherstellen;
- Kontrollfunktion:
Ausnahmsweise kann durch Formvorschriften auch eine behördliche Überwachung gewährleistet werden.
Arten der Formvorschriften
Im Vertragsrecht bestehen drei abgestufte Kategorien von Formvorschriften, und zwar die Schriftform (kann durch elektronische Form ersetzt werden), öffentliche Beglaubigung und notarielle Beurkundung. Werden diese Formvorschriften nicht eingehalten, sind die zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte nichtig. Im Umkehrschluss hieraus sind Verträge gültig, die eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Form erfüllen (etwa notarielle Beurkundung anstatt Schriftform).
Schriftform
Die schriftlich abgefasste Urkunde ist vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder durch notariell beglaubigtes Handzeichen zu unterzeichnen. Bei einem Vertrag müssen die Beteiligten auf derselben Urkunde unterzeichnen. Die Urkunden haben das gesamte formbedürftige Rechtsgeschäft zu enthalten, Unterschriften müssen den Urkundentext räumlich abschließen – sie stehen immer unter dem Text.
Der Schriftform bedürfen kraft gesetzlichem Zwang etwa für Mietvertrage, jedoch lediglich bei Befristungen.
Das eigenhändige Testament muss komplett vom Erblasser handschriftlich verfasst und durch diesen eigenhändig unterschrieben sein.
Die Vertragsparteien können für alle an sich formfreien Rechtsgeschäfte zur Beweiserleichterung die gewillkürte Schriftform vereinbaren.
Heilung
Nach Möglichkeit sollen Rechtsgeschäfte nicht lediglich wegen Formmangels unwirksam sein. In einigen Fällen lässt es das Gesetz deshalb ausdrücklich zu, dass durch Hinzutreten weiterer Umstände wie etwa der Vollzug eines an sich formnichtigen Vertrages das Rechtsgeschäft dennoch wirksam bleibt. Die Fälle, in denen eine derartige Heilung möglich ist, sind konkret im Gesetz beschrieben. So wird ein nicht notariell beurkundeter Kaufvertrag über ein Grundstück wirksam, wenn die Auflassung und Eintragung ins Grundbuch erfolgt sind.
Der ohne notarielle Beurkundung geschlossene Vertrag über ein Schenkungsversprechen wird wirksam, wenn die versprochene Leistung freiwillig erbracht ist.
Quellen & Einzelnachweise
- OGH 1 Ob 237/13d
http://de.wikipedia.org/wiki/Formmangel 04.11.2014
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