Fortsetzungsfeststellungsklage

Im österreichischen Recht ist der Begriff „Fortsetzungsfeststellungsklage“ an sich nicht gebräuchlich. Dieser Begriff stammt ursprünglich aus dem deutschen Verwaltungsrecht und bezeichnet dort eine spezielle Klagemöglichkeit. Im österreichischen Rechtssystem gibt es jedoch vergleichbare rechtliche Instrumente, die es ermöglichen, vergangenes Verwaltungshandeln festzustellen oder zu überprüfen.

Im österreichischen Verwaltungsrecht können sich ähnliche Zielsetzungen über die Anfechtung von Bescheiden gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle erreichen lassen. Gemäß § 68 AVG können Bescheide angefochten werden, sofern sie rechtswidrig sind. Wenn sich die Umstände so entwickeln, dass der Bescheid inzwischen erledigt ist (etwa durch Zeitablauf oder Vollzug), kann es dennoch ein Interesse daran geben, die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides feststellen zu lassen. Dieses Interesse kann beispielsweise dann vorliegen, wenn künftige ähnliche Verwaltungsakte erwartet werden oder wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit für Schadensersatzansprüche relevant ist.

Das Verwaltungsgericht kann solche Feststellungen treffen, um in künftigen vergleichbaren Rechtssituationen Klarheit zu schaffen oder um mögliche finanzielle Ansprüche zu sichern. Obwohl es keine direkte „Fortsetzungsfeststellungsklage“ gibt, ermöglichen die österreichischen Verwaltungsgerichte ähnliche prozessuale Schritte, um fortwirkende Rechtsfragen zu klären und Betroffenen Rechtssicherheit zu geben.

Zusammengefasst: Im österreichischen Verwaltungsverfahren gibt es Verfahren, um vergangenes Verwaltungshandeln im Hinblick auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen, selbst wenn dies nicht explizit als Fortsetzungsfeststellungsklage bezeichnet wird. Diese Verfahren unterliegen den Regelungen des AVG und der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, wodurch Betroffene trotz Erledigung eines Bescheides ihre Rechte wahren und gerichtlich überprüfen lassen können.

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