Im österreichischen Strafrecht wird der Begriff „Fortsetzungszusammenhang“ nicht explizit verwendet. Es gibt jedoch ähnliche Konzepte, die im österreichischen Strafrecht eine Rolle spielen, wie zum Beispiel die „fortgesetzte strafbare Handlung“. Diese bezieht sich auf eine Serie von Handlungen, die rechtlich als eine einzige Straftat gewertet werden, weil sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang durchgeführt werden.
Der Fortsetzungszusammenhang ist wichtig im Hinblick auf die Strafbemessung, da er dazu führen kann, dass mehrere gleichartige Handlungen als einheitliche Tat behandelt werden. In der Praxis bedeutet dies, dass nicht jede einzelne Handlung separat bestraft wird, sondern ein einheitliches Strafmaß für die Gesamtheit der Handlungen festgelegt wird. Dies kann für den Beschuldigten in vielerlei Hinsicht vorteilhaft sein, weil die Strafe, die für eine Serie von Handlungen verhängt wird, oftmals niedriger ist als die Summe der Strafen für einzelne Straftaten.
Ein entscheidender Anknüpfungspunkt für die Beurteilung einer Handlung als fortgesetzt ist der sachliche Zusammenhang. Dies bedeutet, dass es sich um gleichartige oder zumindest ähnliche Handlungen handeln muss, die ein gemeinsames Ziel oder Motiv haben. Zudem muss ein zeitlicher Zusammenhang vorliegen, das heißt, die Handlungen müssen über einen gewissen Zeitraum hinweg ohne größere Unterbrechungen erfolgt sein.
Diese Regelung wird in der Praxis auf eine Vielzahl von Delikten angewandt. Ein klassisches Beispiel könnte etwa die wiederholte Begehung von Betrugshandlungen gegenüber verschiedenen Personen im Rahmen eines kontinuierlich durchgeführten betrügerischen Plans sein. Da derartige Delikte häufig über einen langen Zeitraum begangen werden und verschiedene Opfer betreffen, könnte hier der Fortsetzungszusammenhang in Betracht gezogen werden.
Eine rechtliche Grundlage für solche Überlegungen findet man in den allgemeinen Teilen des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB), insbesondere im Zusammenhang mit den Regelungen zur Strafzumessung (§ 32 StGB) und etwaigen Milderungsgründen (§ 34 StGB).
Zusammenfassend ist der „Fortsetzungszusammenhang“ zwar kein expliziter Begriff im österreichischen Recht, jedoch werden ähnliche Überlegungen im Rahmen der fortgesetzten strafbaren Handlung und der hierauf anwendbaren Bestimmungen zu sachlichen und zeitlichen Zusammenhängen sowie zu Strafbemessung und -milderung angestellt. Diese Konzepte tragen dazu bei, eine gerechte und verhältnismäßige Strafverfolgung sicherzustellen.