Im österreichischen Recht ist der Begriff „Frachtbrief“ im Handelsrecht verankert, genauer gesagt im Unternehmensrecht und den relevanten Bestimmungen des österreichischen Handelsgesetzbuchs (UGB) im Zusammenhang mit dem Frachtvertrag. Ein Frachtbrief ist ein Beweisurkunde für den Abschluss und den Inhalt eines Frachtvertrags zwischen einem Absender und einem Frachtführer. Er dokumentiert die Übernahme der Ware durch den Frachtführer zur Beförderung an den Bestimmungsort und die Verpflichtung zur Auslieferung an den Empfänger.
Der Frachtbrief selbst ist kein zwingend erforderliches Dokument für das Zustandekommen eines Frachtvertrags; er dient jedoch als wichtiges Beweismittel für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Zu den Angaben im Frachtbrief gehören üblicherweise:
1. Der Name und die Anschrift des Absenders, des Frachtführers und des Empfängers.
2. Die Bezeichnung und die Verpackungsart der Güter sowie, im Falle gefährlicher Güter, deren allgemein anerkannte Bezeichnung.
3. Das Gewicht, die Stückzahl und die Art der Colli oder eine ähnliche Angabe zur Bestimmung der Menge der Güter.
4. Die Entgeltbedingungen, der Beförderungsweg und das vorgesehene Transportmittel, sofern dies vereinbart ist.
5. Der Vermerk über die Versicherung, falls der Frachtführer die Güter versichert hat.
6. Der vereinbarte Ablieferort und gegebenenfalls die Abladestellen.
Im Gegensatz zu Deutschland, wo der Straßengüterverkehrsvertrag als eigenständiges Regelwerk existiert, werden in Österreich die Regelungen über den Frachtvertrag und damit auch über den Frachtbrief überwiegend im Unternehmensgesetzbuch behandelt. Das UGB enthält bestimmbare Regelungen zu den Rechten und Pflichten der beteiligten Parteien eines Frachtvertrags, wobei der Frachtbrief eine besonders wichtige Rolle beim Nachweis der bestehenden Vereinbarungen spielt.
Zusammenfassend ist der Frachtbrief im österreichischen Recht ein immens wichtiges Dokument im Frachtgeschäft und ein wesentlicher Bestandteil der Nachweisführung im Rahmen des Frachtvertrags. Er regelt die detailspezifischen Vereinbarungen und verpflichtet die beteiligten Parteien zur Erfüllung der vertraglich festgelegten Leistungen.