Im österreichischen Recht ist der Frachtvertrag eine besondere Art des Werkvertrags, der im Unternehmensgesetzbuch (UGB) geregelt ist. Ein Frachtvertrag wird zwischen einem Absender und einem Frachtführer geschlossen und beinhaltet die Verpflichtung des Frachtführers, das Gut gegen Entgelt an einen bestimmten Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. Die Regelungen zum Frachtvertrag finden sich in den §§ 425 bis 450 UGB.
Gemäß § 425 UGB ist der Frachtführer verpflichtet, das ihm übergebene Gut mit größter Sorgfalt zu befördern und innerhalb der vereinbarten Lieferfrist an den Empfänger abzuliefern. Neben der eigentlichen Transportpflicht übernimmt der Frachtführer auch eine Verwahrungspflicht für das ihm anvertraute Gut. Der Absender hingegen ist verpflichtet, das Frachtentgelt zu bezahlen, und hat zudem die Pflicht, das Gut entsprechend den Anforderungen des Frachtführers zu verpacken und zu kennzeichnen.
Der Frachtführer haftet grundsätzlich für den Verlust oder die Beschädigung des Gutes zwischen der Übernahme und der Ablieferung, es sei denn, er kann nachweisen, dass der Schaden durch Umstände verursacht wurde, die er auch mit größter Sorgfalt nicht hätte abwenden können (§ 429 UGB). Die Haftung kann jedoch vertraglich eingeschränkt oder in bestimmten Fällen sogar ausgeschlossen werden.
Der Frachtvertrag unterscheidet sich von anderen Transportverträgen, insbesondere vom Speditionsvertrag, dadurch, dass beim Frachtvertrag der Frachtführer, anders als der Spediteur, selbst die Beförderung durchführt und nicht nur die Organisation des Transports übernimmt.
Zusätzlich ist es nach österreichischem Recht möglich, sowohl Teilleistungen als auch Zahlungsbedingungen im Frachtvertrag konkret zu regeln, um den spezifischen Anforderungen der Parteien gerecht zu werden. Abschließend sollte auch der Bestimmungsort klar definiert sein, um Missverständnisse bei der Lieferung zu vermeiden.
Insgesamt bietet das österreichische UGB umfassende Regelungen, die die Rechte und Pflichten sowohl des Absenders als auch des Frachtführers klar definieren, um einen reibungslosen Transportablauf zu gewährleisten.