Im österreichischen Recht bedeutet der Begriff „Freibeweis“ eine besondere Art der Beweiserhebung und -würdigung, die vor allem im Zivilprozessrecht von Bedeutung ist. Beim Freibeweis steht dem Gericht grundsätzlich ein breiter Ermessensspielraum hinsichtlich der Wahl und Gewichtung der Beweismittel zur Verfügung, die es zur Feststellung der Tatsachen für erforderlich hält. Der Freibeweis ist im Gegensatz zum „Strengbeweis“ zu sehen, der bestimmten formellen Regeln und Beschränkungen unterliegt.
Der Freibeweis wird häufig in Verfahren angewendet, bei denen die formalen Beweisanforderungen herabgesetzt sind. Dazu zählen beispielsweise Verfahren im Außerstreitverfahren, einstweiligen Verfügungen oder im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes. Auch im Rahmen der Beweislastverteilung, bei der das Gericht die tatsächlichen Feststellungen frei von den Vorschriften des formellen Beweisrechts treffen darf, kommt der Freibeweis zur Anwendung.
Ein zentraler Punkt bei der Anwendung des Freibeweises ist, dass das Gericht darüber entscheidet, welche Beweismittel es als geeignet und notwendig ansieht, um eine Entscheidungsgrundlage zu schaffen. Dazu können unter anderem Urkunden, Zeugenbefragungen, Augenscheinseinnahmen oder Gutachten gehören. Die im Rahmen des Freibeweises gewonnenen Erkenntnisse müssen das Gericht von der Wahrheit einer Tatsache überzeugen, maßgeblich ist hier die freie Beweiswürdigung gemäß den §§ 266 und 272 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Im österreichischen Zivilrecht ist der Grundsatz der freien Beweiswürdigung in § 272 Abs 1 ZPO festgehalten. Dieser Paragraph sieht vor, dass das Gericht bei der Beweiswürdigung frei ist und alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hat. Es gibt somit keine starren Regeln, die das Gericht bei der Würdigung der Beweise einengen würden.
Zusammenfassend ist der Freibeweis im österreichischen Recht ein flexibles Instrument, mit dem Gerichte in bestimmten Verfahren und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls Tatsachen feststellen können, ohne an die strengen Formvorschriften des Beweisrechts gebunden zu sein. Die freie Beweiswürdigung spielt hierbei eine entscheidende Rolle und erlaubt es dem Gericht, aufgrund seines Ermessens zu einer Überzeugung über die Tatsachen zu gelangen.