Freiheitsentziehung

Freiheitsentziehung bzw. Freiheitsentzug (vor allem in Österreich und der Schweiz) ist ein Eingriff in das international anerkannte Menschenrecht auf persönliche Freiheit durch staatliche Organe auf gesetzlicher Grundlage.

Bedeutung

Umzäunter Spielplatz einer geschlossenen Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie (Heckscher-Klinikum München)

Nach Art. 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (UN-Menschenrechtscharta, AEMR) und nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention hat jede Person das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheitsentziehung bedarf einer gesetzlichen Regelung (Gesetzesvorbehalt, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EMRK) und unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (Richtervorbehalt, Art. 5 Abs. 3 und 4 EMRK). Die unrechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung begründet einen Anspruch auf Schadensersatz (Art. 5 Abs. 5 EMRK).

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EMRK darf die Freiheit nur in bestimmten Fällen und nur aufgrund gesetzlicher Verfahren entzogen werden:

  • Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht wie Freiheitsstrafe und Maßregeln der Besserung und Sicherung
  • Festnahme oder Freiheitsentziehung wegen Nichtbefolgung einer rechtmäßigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung (Beispiele: Erzwingungs-, Zwangs- und Ordnungshaftals Beugemittel)
  • Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern, insbesondere die Vorführung eines ausgebliebenen Angeklagten, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft
  • Freiheitsentziehung bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde (geschlossene Heimunterbringung, polizeiliche Ingewahrsamnahme jugendlicher Trebegänger und Straßenkinder nach den Landespolizeigesetzen)
  • Freiheitsentziehung mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern (sicherheitsrechtliche Aufenthaltsverbote, freiheitsentziehende Unterbringung)
  • Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist (Abschiebe- und Auslieferungshaft).

Ergänzend sieht die UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen von Personen in Art. 17 vor, dass niemand geheim in Haft gehalten werden und mit seiner Familie, seinem Rechtsbeistand oder jeder anderen Person seiner Wahl Kontakt aufnehmen darf, außerdem ein amtliches Register oder amtliche Akten über die Personen, denen die Freiheit entzogen ist, geführt werden müssen.

Die persönliche Freiheit ist in Art. 1 Abs. 1 BV-G geschützt und darf nur auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden (Art. 1 Abs. 2 und 3 BV-G).

Mögliche Gründe, die persönliche Freiheit zu entziehen, sind insbesondere die Untersuchungs- und die Strafhaft, geregelt in der Strafprozeßordnung oder die Freiheitsentziehung als Beugemittel wie die Vorführung eines Verdächtigen oder Zeugen vor Gericht. Die Freiheitsentziehung wegen Krankheit ist dann möglich, wenn der Betreffende eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckende Krankheiten ist oder er wegen einer psychischen Erkrankung sich oder andere gefährdet. Das Unterbringungsgesetz gilt für Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie, in denen Personen in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden. Strafunmündige Kinder dürfen zwar nicht inhaftiert, aber einer Erziehungsmaßnahme in einem Heim zugeführt werden. Schließlich gibt es freiheitsentziehende fremdenpolizeiliche Maßnahmen, um die Ausweisung oder Auslieferung des Betreffenden zu sichern.

Quellen

https://de.wikipedia.org/wiki/Freiheitsentziehung#%C3%96sterreich, abgerufen am 03.12.2018

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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