Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Freiheitsbeschränkung“ auf Eingriffe in die persönliche Bewegungsfreiheit eines Individuums, die jedoch nicht so weit gehen, als dass sie eine Freiheitsentziehung darstellen würden. Freiheitsbeschränkungen sind weniger intensiv als Freiheitsentziehungen und umfassen Maßnahmen, die die Bewegungsfreiheit teilweise einschränken, ohne sie vollständig aufzuheben.
Ein wichtiger rechtlicher Rahmen für Freiheitsbeschränkungen in Österreich ist im Sicherheitspolizeigesetz (SPG) festgelegt. Nach § 36 SPG dürfen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Personen anhalten, wenn dies zur Erfüllung einer sicherheitspolizeilichen Aufgabe erforderlich ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, um Identitätsfeststellungen durchzuführen oder Gefahren abzuwenden. Eine Freiheitsbeschränkung in diesem Kontext muss verhältnismäßig sein und darf nicht länger dauern, als zur Erfüllung des Zwecks notwendig ist.
Im Rahmen des Strafprozessrechts können Freiheitsbeschränkungen auch durch Maßnahmen wie eine vorläufige Festnahme oder das Erteilen eines Aufenthaltsverbots geschehen. Diese Maßnahmen sind im strafrechtlichen Kontext ebenfalls darauf ausgerichtet, verhältnismäßig zu agieren und die Rechte der betroffenen Person zu wahren.
Weiters sieht das österreichische Maßnahmenvollzugsgesetz Freiheitsbeschränkungen im Zusammenhang mit der Unterbringung psychisch erkrankter Straftäter vor. Diese Unterbringung erfolgt nicht primär zur Bestrafung, sondern zum Schutz der Gesellschaft und zur Behandlung der Betroffenen. Auch hier müssen Freiheitsbeschränkungen stets im Lichte der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit betrachtet werden.
Ein wesentliches Element bei der Anwendung von Freiheitsbeschränkungen ist die Wahrung der Grundrechte und der Schutz vor unverhältnismäßigen Eingriffen in die persönlichen Freiheiten. Der Verfassungsgerichtshof und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte haben in der Vergangenheit immer wieder klargestellt, dass Freiheitsbeschränkungen streng kontrolliert und gerechtfertigt sein müssen, um den Anforderungen der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und der österreichischen Verfassung zu genügen.
Zusammenfassend ist „Freiheitsbeschränkung“ im österreichischen Recht eine Maßnahme, die die Bewegungsfreiheit einer Person einschränkt ohne sie gänzlich aufzuheben. Die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit, sind entscheidend für die Rechtmäßigkeit solcher Beschränkungen.