Im österreichischen Arbeitsrecht gibt es den Begriff „Freikündigung“ in der spezifischen Form, wie er im deutschen Recht existiert, nicht. Das österreichische Arbeitsrecht kennt stattdessen den Begriff der „ordentlichen Kündigung“, bei der sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer unter Einhaltung bestimmter Kündigungsfristen das Arbeitsverhältnis beenden können, ohne dass dafür ein bestimmter Grund vorliegen muss.
Ein wesentliches Element der Kündigung im österreichischen Recht ist die Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen und -termine. Diese sind im Allgemeinen im Angestelltengesetz (AngG) und im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt.
Beim Angestelltenverhältnis sind Kündigungsfristen und -termine im § 20 AngG geregelt. Für Arbeitgeber gilt generell eine Kündigungsfrist von sechs Wochen, die sich je nach Dauer des Dienstverhältnisses stufenweise auf bis zu fünf Monate erhöhen kann. Die Kündigungstermine sind quartalsmäßig vorgesehen, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Für Arbeitnehmer ist eine mindestens einmonatige Kündigungsfrist vorgesehen.
Im Arbeiterbereich, der im ABGB geregelt ist, kommt es hingegen oft auf kollektivvertragliche Regelungen an, die spezifische Fristen und Bestimmungen vorsehen können. Der Grundsatz der Kündigungsfreiheit gilt prinzipiell, allerdings gilt es, rechtsmissbräuchliche Kündigungen zu beachten, die unter Umständen angefochten werden können.
Zusätzlich gibt es die Möglichkeit der „außerordentlichen Kündigung“ oder Entlassung aus wichtigem Grund, die fristlos erfolgt und eine erhebliche Vertragsverletzung voraussetzt.
Ein besonderes Augenmerk liegt auch auf dem Kündigungsschutz, insbesondere für bestimmte Personengruppen wie schwangere Arbeitnehmerinnen, Betriebsräte oder Arbeitnehmer in Elternkarenz. Diese genießen besonderen Schutz vor Kündigungen und können nur unter streng geregelten Bedingungen gekündigt werden.
Kündigungen müssen in der Regel schriftlich erfolgen und dem Gekündigten zugehen, um wirksam zu sein. Im Falle von Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Kündigung oder über die Einhaltung der Kündigungsfristen und -termine sind die Arbeits- und Sozialgerichte in Österreich zuständig.
Zusammenfassend ist die Freikündigung im österreichischen Kontext als ordentliche Kündigung ohne Angabe von Gründen zu verstehen, wobei bestimmte rechtliche Rahmenbedingungen und Fristen einzuhalten sind. Spezielle Schutzvorschriften können im Einzelfall eine entscheidende Rolle spielen.