Im österreichischen Recht wird der Begriff „Fremdbesitz“ in erster Linie im Zusammenhang mit den Besitzverhältnissen behandelt. Besitz ist im österreichischen Zivilrecht im Allgemeinen in den §§ 309 ff. ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt.
Fremdbesitz bezeichnet den Besitz einer Sache durch eine Person, die sie nicht als Eigentümer besitzt, sondern für jemand anderen. Dies wird auch als „unselbständiger Besitz“ bezeichnet, und der Fremdbesitzer hat die Sache in der Regel auf Grundlage eines rechtlichen oder tatsächlichen Besitzmittlungsverhältnisses inne. Ein typisches Beispiel wäre ein Mieter, der eine Wohnung innehat, jedoch im Auftrag und auf Grundlage eines Mietvertrages für den Eigentümer verfügt.
Gemäß § 308 ABGB unterscheidet das österreichische Recht zwischen dem rechtmäßigen und unrechtmäßigen Besitz sowie dem redlichen und unredlichen Besitz, was bedeutet, dass der rechtliche und tatsächliche Besitzstatus durchaus Auswirkungen auf Schutzrechte und Ansprüche hat. Beispielhaft kann der Fremdbesitzer unter bestimmten Bedingungen Besitzschutz genießen (§ 344 ABGB), wenn ihm eine Sache unrechtmäßig entzogen wird – unabhängig davon, dass er selbst nicht der Eigentümer der Sache ist.
Fremdbesitz umfasst ein breites Spektrum von vertraglichen und gesetzlichen Bedingungen, unter denen jemand, der eine Sache tatsächlich innehat, diese für einen anderen, also den Eigentümer oder etwa den Treugeber, verwaltet oder nutzt. Typische Formen des Fremdbesitzes, die regelmäßig im Alltag auftreten, sind Pacht, Leihe oder Verwahrung.
Zusammenfassend ist „Fremdbesitz“ im österreichischen Recht ein wesentlicher Bestandteil des Besitzrechtes, das durch unterschiedliche Arten der Besitzüberlassung definiert ist und ein komplexes System aus tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen beschreibt.