Fremdbesitzverbot

Das Fremdbesitzverbot ist ein Grundsatz im österreichischen Sachenrecht, der besagt, dass Besitz immer nur persönlich ausgeübt werden kann und nicht durch einen Dritten für eine andere Person. Es betrifft die rechtliche Unterscheidung zwischen Besitz und Eigentum sowie deren Übertragung und Ausübung.

Wesentliche Merkmale des Fremdbesitzverbots:

  1. Definition von Besitz:
    • Besitz ist die tatsächliche Gewalt einer Person über eine Sache (§ 309 ABGB).
    • Der Besitzer übt diese Gewalt persönlich aus und hat die Möglichkeit, die Sache unmittelbar zu kontrollieren.
  2. Persönliche Ausübung:
    • Der Besitz kann nicht auf Dritte übertragen werden, die anstelle des Besitzers handeln.
    • Eine Vertretung durch andere ist daher nicht möglich; der Besitz ist ein unmittelbar ausgeübtes Rechtsverhältnis.
  3. Abgrenzung zum Eigentum:
    • Das Fremdbesitzverbot betrifft nur den Besitz und nicht das Eigentum. Ein Eigentümer kann einer anderen Person Besitz einräumen (z. B. durch Vermietung oder Verpachtung).
  4. Besitzdienerschaft:
    • Eine Ausnahme vom Fremdbesitzverbot liegt vor, wenn eine Person als Besitzdiener handelt, also für einen anderen die tatsächliche Gewalt ausübt (z. B. ein Arbeitnehmer über eine Sache des Arbeitgebers).
    • Der Besitzdiener hat jedoch keinen eigenen Besitzwillen und wird nicht selbst als Besitzer angesehen.
  5. Rechtliche Bedeutung:
    • Das Fremdbesitzverbot stellt sicher, dass die Zuordnung des Besitzes eindeutig ist.
    • Es verhindert, dass mehrere Personen gleichzeitig in derselben Position Besitz an einer Sache geltend machen können.

Beispiel:

Ein Hausbesitzer (Eigentümer) lässt einen Mieter in seinem Haus wohnen:

  • Der Mieter ist Besitzer, weil er die tatsächliche Gewalt über das Haus ausübt.
  • Der Hausbesitzer bleibt jedoch Eigentümer.
  • Der Mieter kann den Besitz nicht auf einen anderen übertragen, ohne dass der Hausbesitzer zustimmt (z. B. durch Untervermietung).

Fazit:

Das Fremdbesitzverbot stärkt die Klarheit und Rechtssicherheit im Sachenrecht, indem es sicherstellt, dass Besitz nur unmittelbar durch die betreffende Person ausgeübt werden kann. Es grenzt den Besitz von anderen Rechtsverhältnissen wie Eigentum oder Besitzdienerschaft ab.

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