Im österreichischen Recht versteht man unter „fristloser Kündigung“ die sofortige Beendigung eines Vertragsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Diese Möglichkeit besteht sowohl im Arbeitsrecht als auch im Mietrecht, jedoch unter bestimmten Voraussetzungen.
Im Arbeitsrecht regelt § 82 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) die fristlose Entlassung durch den Arbeitgeber und § 1162 ABGB die fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer. Eine solche Kündigung kann aus wichtigen Gründen erfolgen, die das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien derart erschüttern, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar wäre. Wichtige Gründe können schwerwiegendes Fehlverhalten seitens des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers sein, wie etwa Diebstahl, beharrliche Arbeitsverweigerung oder gewalttätige Handlungen.
Im Mietrecht ist die fristlose Kündigung ebenfalls in Ausnahmefällen möglich. Gemäß § 30 Mietrechtsgesetz (MRG) kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter seine wesentlichen Pflichten grob verletzt, etwa durch Nichtzahlung des Mietzinses oder durch schwerwiegende Störungen des Hausfriedens. Auch der Mieter kann unter bestimmten Umständen fristlos kündigen, beispielsweise bei Gesundheitsgefährdungen durch die Mieträume, die nicht behoben werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass die fristlose Kündigung im österreichischen Recht immer eine Einzelfallentscheidung ist, die genau begründet sein muss. Missbräuchliche oder unberechtigte fristlose Kündigungen können zu Schadenersatzansprüchen oder anderen rechtlichen Konsequenzen führen. In der Praxis wird daher oft geraten, im Fall von schwerwiegenden Konflikten zunächst das Gespräch zu suchen oder rechtlichen Rat einzuholen, bevor der Schritt der fristlosen Kündigung gesetzt wird.