Nationalrat und Bundesrat können ihren Ausschüssen eine Frist zur Berichterstattung über einen ihnen zugewiesenen Gegenstand setzen. Dies hat zur Folge, dass nach Ablauf der gesetzten Frist die Beratungen über diesen Gegenstand bei der nachfolgenden Nationalrats- bzw. Bundesratssitzung aufgenommen werden müssen, auch wenn bis dahin kein Bericht des Ausschusses vorliegt. Fristsetzungsanträge sind vor Eingang in die Tagesordnung einer Nationalrats- bzw. Bundesratssitzung zu stellen, die Abstimmung erfolgt nach einer etwaigen Debatte bzw. am Schluss der Sitzung §§ 43 und 44 Abs. 3 GOG-NR § 45 Absätze 3 bis 5 GO-BR. siehe auch Kurze Debatte über einen Fristsetzungsantrag
Rechtliche Grundlagen für Fristsetzungsanträge im Nationalrat
Der Nationalrat kann jederzeit – auf Vorschlag des Präsidenten bzw. der Präsidentin oder auf Antrag eines/einer Abgeordneten – einem Ausschuss eine Frist zur Berichterstattung über einen Verhandlungsgegenstand setzen, der dem Ausschuss zugewiesen wurde. Damit wird sichergestellt, dass sich der Nationalrat beispielsweise auch dann mit einem Gesetzesvorschlag beschäftigen und darüber einen Beschluss herbeiführen kann, wenn es im zuständigen Ausschuss keine Einigung gibt. Wird die gesetzte Frist nicht eingehalten, kommt der Gesetzesvorschlag automatisch auf die Tagesordnung der nächsten Nationalratssitzung.
Der Präsident bzw. die Präsidentin hat den Vorschlag auf Fristsetzung vor Eingang in die Tagesordnung einer Sitzung bekannt zu geben; die gleiche zeitliche Regelung gilt für das Verlangen von Abgeordneten. In beiden Fällen kann eine Debatte verlangt werden. Wird keine verlangt, so findet die Abstimmung über die Fristsetzung nach Beendigung der übrigen Tagesordnung der Sitzung statt.
Fünf Abgeordnete können jedoch verlangen, dass über den Fristsetzungsantrag eine Kurze Debatte geführt wird. Diese findet, sofern in derselben Sitzung ein Dringlicher Antrag oder eine Dringliche Anfrage gestellt wurde, im Anschluss daran statt. Wurde weder ein Dringlicher Antrag noch eine Dringliche Anfrage gestellt, gelangt die Debatte über den Fristsetzungsantrag nach etwaigen Kurzen Debatten über Anfragebeantwortungen zum Aufruf. Die Abstimmung findet jedenfalls nach Schluss der Kurzen Debatte über den Fristsetzungsantrag statt.
Die einem Ausschuss gesetzte Frist kann vom Nationalrat vor ihrem Ablauf erstreckt werden. Die formalen Voraussetzungen für die Einbringung und die Behandlung sind denen eines Fristsetzungsantrages gleichzusetzen §§ 43, 57a und 57b GOG-NR.
Rechtliche Grundlagen für Fristsetzungsanträge im Bundesrat
Das Plenum des Bundesrates kann jederzeit auf Vorschlag des Präsidenten bzw. der Präsidentin oder auf Antrag eines Mitgliedes des Bundesrates einem Ausschuss eine Frist zur Berichterstattung über einen Verhandlungsgegenstand setzen, der dem Ausschuss zugewiesen wurde. Darüber hinaus kann auch der Antrag auf Abhaltung einer Debatte über den Fristsetzungsantrag gestellt werden. Damit wird sichergestellt, dass sich der Bundesrat beispielsweise auch dann mit einem Beschluss des Nationalrates beschäftigen und darüber abstimmen kann, wenn es im Ausschuss keine Einigung darüber gibt. Wird die gesetzte Frist nicht eingehalten, kommt der entsprechende Gesetzesvorschlag automatisch auf die Tagesordnung der folgenden Bundesratssitzung.
Die Bekanntgabe eines derartigen Vorschlags des Präsidenten oder der Präsidentin bzw. die Einbringung eines Antrages auf Fristsetzung hat vor Eingang in die Tagesordnung einer Sitzung zu erfolgen. Wird der Antrag auf Abhaltung der Debatte angenommen, erfolgt diese sofort, die Abstimmung über den Fristsetzungsantrag findet nach Erledigung der Tagesordnung statt (§ 45 Abs. 3 bis 5 GO-BR).
Quellen
http://www.parlament.gv.at/PERK/GL/ALLG/Alle.shtml