Im österreichischen Recht gibt es kein spezifisches „Frustrationsverbot“ als allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz oder Begriff. Der Begriff „Frustrationsverbot“ ist primär aus dem deutschen Recht bekannt, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schuldrecht und der Verhinderung, dass der wirtschaftliche Zweck eines Vertrages durch einseitiges Verhalten unterlaufen wird.
Wenn wir jedoch über ähnliche Konzepte im österreichischen Recht sprechen, ist es sinnvoll, allgemeinere Prinzipien des Vertragsrechts heranzuziehen, denn das Vertragsrecht in Österreich folgt bestimmten Grundsätzen, die teilweise verwandte Funktionen erfüllen können. Einer dieser Grundsätze ist der der „Treu und Glauben“ gemäß § 914 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch), der verlangt, dass Verträge nach ihrem objektiven Zweck und gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben interpretiert und ausgeführt werden sollten. Das bedeutet, dass Vertragspartner nicht in einer Weise handeln dürfen, die den Vertrag oder die Erfüllung seines Zwecks untergräbt.
Ein weiteres relevantes Konzept ist der sogenannte „Wegfall der Geschäftsgrundlage“. Dieser ungeschriebene Rechtsgrundsatz kann in bestimmten Fällen angewendet werden, wenn die Umstände, die den Geschäftsgrundlagen eines Vertrages darunterliegen, sich so ändern, dass die Erfüllung des Vertrages erheblich erschwert oder entwertet wird. Auch hier geht es darum, die Zweckmäßigkeit und die ursprünglichen Erwartungen, die die Parteien bei Abschluss des Vertrages hatten, zu schützen.
Zusätzlich kann auch der Rückgriff auf das Bereicherungsrecht eine Rolle spielen, um unbillige Vorteile zu verhindern, die aus der Frustration eines Vertragszwecks folgen könnten. Das ABGB enthält Bestimmungen, die ungerechtfertigte Bereicherungen regeln, ebenfalls in den §§ 1041 ff ABGB.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es im österreichischen Recht verschiedene Institute gibt, die darauf abzielen, die Vertragserfüllung in ihrem ursprünglichen Sinne zu schützen und ein Unterlaufen der Vertragsziele zu vermeiden, selbst wenn der spezifische Begriff „Frustrationsverbot“ so nicht verwendet wird. Die Maximierung von Fairness und die Förderung einer ehrlichen und zielgerichteten Vertragserfüllung sind wesentliche Leitlinien.